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Arbeitszeitbewilligungen

Ihr Unternehmen kann dringende Arbeiten nicht an einem Werktag in der Zeit von 6 bis 23 Uhr ausführen? Dann können Sie dafür eine vorübergehende Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit beim Amt für Wirtschaft (AWI) beantragen.

Das Amt für Wirtschaft ist zuständig für Bewilligungen von vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit bis zu sechs Monaten pro Einsatz.

Definition der dringenden Bedürfnisse finden Sie in Art. 27 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

So beantragen Sie eine vorübergehende Arbeitszeitbewilligung

Schritt
1

Holen Sie das Einverständnis Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, in der Nacht und/oder am Sonntag zu arbeiten.

Schritt
2

Für Jugendliche unter 18 Jahren wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist. Lassen Sie das Gesuch ebenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterschreiben.

Schritt
3

Bei lärmintensiven Arbeiten kontaktieren Sie vorab die zuständige Gemeinde.

Schritt
4

Füllen Sie das Gesuch vollständig aus und reichen Sie es mindestens sieben Arbeitstage vor dem Einsatz ein:

Gesuch für Arbeitszeitbewilligung

Kurzfristig anfallende Arbeiten melden Sie – noch bevor Sie das Gesuch einreichen – telefonisch an:

Bern Tel. + 41 31 633 55 27
Nidau Tel. +41 31 636 07 00

Als kurzfristig gelten Arbeiten, die zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können.

Schritt
5

Reichen Sie das Gesuch beim Amt für Wirtschaft (AWI) ein:

Amt für Wirtschaft (AWI)
Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz
Laupenstrasse 22
3008 Bern
E-Mail

Schritt
6

Das AWI bestätigt den Empfang Ihres Gesuchs innerhalb eines Arbeitstages. Ein vollständig ausgefülltes Gesuch bearbeitet das AWI in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen.

Beachten Sie

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist zuständig für Bewilligungen von mehr als sechs Monaten Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Pikettbewilligungen. Das Bewilligungsverfahren dauert rund acht Wochen.

Gesuch beim SECO stellen

Die wichtigsten Regeln bei Nacht- und Sonntagsarbeit

  • Nachts und sonntags darf keine Überzeitarbeit geleistet werden.
  • Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, bei vorübergehender Sonntagsarbeit ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent zu bezahlen.
  • Die tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit ist auf neun Stunden begrenzt und liegt inklusive Pausen innerhalb von zehn Stunden.
  • Die tägliche Ruhezeit umfasst elf aufeinanderfolgende Stunden.
  • Innert zwei Wochen ist ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit gewährt (total 35 Stunden).
  • Bei Sonntagsarbeit sind Einsätze auf sechs aufeinanderfolgende Tage beschränkt.

Bewilligungsfreier Sonntagsverkauf

Der Kanton Bern bestimmt vier Sonntage, an denen Geschäfte ohne Bewilligung geöffnet sein können. Das einzelne Geschäft kann davon zwei Sonntage auswählen. An anderen Daten ist eine Bewilligung des Amts für Wirtschaft erforderlich.

Zeitzuschlag für Taxifahrer

Angestellte Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die regelmässig in der Nacht arbeiten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – Zeitzuschlag

Auskunft und Beratung

Die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren beraten und unterstützen die Unternehmen in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

  • Beratung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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