Sonntagsverkauf

An Sonn- und öffentlichen Feiertagen dürfen Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen, Lebensmittelgeschäfte (maximale Verkaufsfläche bis 120 m2) und Blumengeschäfte von 6 bis 18 Uhr offen halten.
Für alle anderen Verkaufsgeschäfte sind zwei Sonntagsverkäufe im Jahr erlaubt. Nicht möglich sind diese an den hohen Festtagen Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Weihnachten
Den Sonntagen gleichgestellt sind die öffentlichen Feiertage:
- Neujahrstag und der 2. Januar
- Ostermontag, Pfingstmontag
- Bundesfeiertag (1. August)
- 26. Dezember
Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Verkauf
Sonntagsarbeit ist im Verkauf in der Regel nur mit einer Bewilligung möglich. Die Kantone können jedoch vier Sonntage bestimmen, an denen keine Bewilligung eingeholt werden muss. Das einzelne Geschäft kann davon zwei Sonntage auswählen.
Bewilligungsfreie Sonntage 2020 Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 91 KB, 2 Seiten)
Bewilligungsfreie Sonntage 2021 Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 1 MB, 3 Seiten)
An anderen Daten ist eine Bewilligung des Amts für Wirtschaft erforderlich, die nur erteilt werden kann, wenn besondere Gründe für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot vorliegen.
Verkauf von Feuerwerk am 1. August
Das Amt für Wirtschaft bewilligt für Verkaufsstände von Feuerwerk eine ausserordentliche Sonntagsöffnung jeweils am 1. August von 10 bis 17 Uhr. Die Bewilligung gilt ausschliesslich für Verkaufsstände von Feuerwerk. Die Detailverkaufsgeschäfte dürfen nicht geöffnet werden. Die genannte Sonntagsöffnung wird nicht an die zwei bewilligungsfreien Sonntagsöffnungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 HGG angerechnet. Das Amt für Wirtschaft bewilligt für Arbeitnehmende an Feuerwerksverkaufsstände die Sonntagsarbeit.
Verfügung Sonntagsverkauf von Feuerwerk am 1. August Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 29 KB, 2 Seiten)
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Kontakt
Amt für Wirtschaft
Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3008 Bern