Tourismusförderungsabgabe

In Gemeinden wie Grindelwald ist der Tourismus der wichtigste Wirtschaftsfaktor.
Die Tourismusförderungsabgabe (TFA) ist eine kommunale Steuer zur Förderung des Tourismus. Sie eignet sich nur für Gemeinden mit einem hohen Anteil an touristischer Wertschöpfung. Abgabepflichtig sind Unternehmen und Selbständigerwerbende, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen hohen Nutzen aus dem Tourismus ziehen. Der Ertrag der Tourismusförderungsabgabe ist vor allem für die Marktbearbeitung zu verwenden. Wie für die Kurtaxe ist für die Einführung ein Gemeindereglement erforderlich.
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Musterreglement TFA Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 35 KB, 4 Seiten)
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Kommentar zum Musterreglement TFA Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 61 KB, 8 Seiten)
Verwaltungsgerichtsentscheide
Verwaltungsgerichtsurteil 2004 zur TFA Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 97 KB, 8 Seiten)
(Die Steuerbefreiung von Art. 83 StG gilt nicht für die TFA; Nutzen aus dem Tourismus)
Verwaltungsgerichtsurteil 2008 zur TFA Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 71 KB, 5 Seiten)
(Die TFA ist eine Kostenanlastungssteuer; massgebend ist der durchschnittliche Nutzen, nicht der Nutzen des einzelnen Betriebs. Die Gemeinde darf die Abgabe nicht den individuellen Verhältnissen anpassen.)
Schlussbericht – Empirische Ermittlung von Tourismusanteilen einzelner Wirtschaftszweige
Die Studie aus dem Jahr 2005 erläutert die Methode zur Ermittlung der Tourismusabhängigkeit, die aktuellen Zahlen finden sich in den Berechungsgrundlagen TFA, die regelmässig aktualisiert werden.
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