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Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih benötigen eine Bewilligung des Amts für Wirtschaft (AWI). Erfolgen sie grenzüberschreitend, ist zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) notwendig.

Folgende Tätigkeiten benötigen eine Bewilligung:

  • Private Arbeitsvermittlung
  • Personalverleih (Temporär- und Leiharbeit)
  • Vermittlung von Musikerinnen und Musikern, Künstlerinnen und Künstlern
  • Vermittlung von Sportlerinnen und Sportlern
  • Vermittlung von Au-Pairs
  • Online-Vermittlung

Betriebe, die ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzer verleihen

Sie benötigen keine Bewilligung, wenn der Personalverleih Inhaberinnen, Inhaber oder Mitbesitzende des Betriebs betrifft. Erläuterungen dazu finden Sie in der Weisung des SECO:

Betriebe wie gemeinnützige Organisationen deklarieren den nicht-gewerbsmässigen Personalverleih. Damit Sie eine Bestätigung erhalten, melden Sie den Betrieb dem Amt für Wirtschaft (AWI).

So stellen Sie das Gesuch für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Schritt
1

Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Ist im Handelsregister eingetragen
  • Verfügt über ein zweckmässiges Geschäftslokal
  • Betreibt kein anderes Gewerbe, das die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte

Schritt
2

Die für die Leitung verantwortliche Person erfüllt folgende Voraussetzungen:

Schweizer Bürger/-in oder Ausländer/-in mit Niederlassung C oder EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung B oder Grenzgänger/-innen mit einer Dauerbewilligung (unbefristetes oder langjähriges Arbeitsverhältnis)

Gewähr der fachgerechten Ausübung der Tätigkeit: abgeschlossene Berufslehre, anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung, mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder im Personalwesen

Guter Leumund, belegt durch Strafregisterauszug, Betreibungsauszug und Bestätigung der Steuerbehörde

Die verantwortliche Person ist im Handelsregister des Kantons Bern als zeichnungsberechtigt eingetragen:

Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern bestellen

Schritt
3

Als Personalverleiherin oder -verleiher leisten Sie eine Kaution von mindestens 50 000 Franken zur Sicherung von Lohnansprüchen. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) finden Sie eine Mustervorlage für die Kaution («Bürgschaftsverpflichtung»):

Mustervorlage SECO für die Kaution

Schritt
4

Erfolgt die Vermittlung oder der Personalverleih grenzüberschreitend, ist zusätzlich eine Bewilligung des SECO notwendig. Das AWI leitet Ihr Gesuch direkt dem SECO weiter.

Schritt
5

Füllen Sie das Gesuch vollständig aus und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei (siehe Seiten 8 und 9 im Gesuch).

Gesuch Betrieb und verantwortliche Person

Reichen Sie für jede weitere verantwortliche Person ein Gesuch ein.

Gesuch für eine weitere verantwortliche Person

Schritt
6

Senden Sie das Gesuch per Post an:

Amt für Wirtschaft (AWI)
Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3008 Bern

Das AWI bearbeitet Ihr Gesuch innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Weitere Informationen

Ändern sich die im Gesuch gemachten Angaben wie Adresse, verantwortliche Personen usw., dann melden Sie das umgehend dem Amt für Wirtschaft (AWI).

Amt für Wirtschaft
Laupenstrasse 22
3008 Bern

Informationen, Merkblätter und Musterdokumente zum Thema finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih SECO

  • Verzeichnis der bewilligten Betriebe für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

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