Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Das Bundesrecht beschränkt den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser können nicht in allen Gemeinden und nur mit einer Bewilligung des Regierungsstatthalteramts erworben werden. Diese setzt ein kantonales Kontingent voraus, das im Kanton Bern 140 Einheiten im Jahr beträgt. Die Gemeinde kann zusätzliche Regeln erlassen.
Hauptwohnungen können ohne Bewilligung gekauft werden, sofern die Person oder die Familie dort ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz hat.
Betriebsstätten können ebenfalls ohne Bewilligung gekauft werden. Als Betriebsstätten gelten Grundstücke, die für einen Handels- oder Fabrikationsbetrieb dienen oder für ein anderes, nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe bzw. für die Ausübung eines freien Berufs.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bewilligt den Erwerb von Grundstücken, die diplomatische Missionen und internationale Organisationen für ihre Zwecke benötigen. Das Amt für Wirtschaft koordiniert die Stellungnahme des Kantons Bern.
Hinweis
Fachinformationen
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland – Anforderungen an Ferienanlagen für die Anerkennung als Betriebsstätte Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 141 KB, 5 Seiten)
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