Härtefallhilfe für Berner Unternehmen
Aktuell
8. April 2021 - Medienmitteilung
Die Zahlen zu den Härtefall-Gesuchen:
Eingegangene Gesuche (Stand 13.4.2021) | 2 223 |
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Positive Entscheide | 1 636 |
Abgelehnte Gesuche | 128 |
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Gesuch | CHF 68 941 |
Total verpflichtet* * In diesem Betrag sind CHF 6'751'928 für Wiedererwägungen für zusätzliche Schliessungstage bis 18. April 2021 enthalten. |
CHF 112'787'872 |
Wichtigste Anspruchvorausssetzungen sind:
- Hauptsitz im Kanton Bern
- Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
- Handelsregistereintrag
- Mindestumsatz von CHF 50 000
- Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an
- Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor
Es gibt drei Fälle der Sofortunterstützung:

Härtefall 1 (Umsatzausfall) | Härtefall 2 (Betriebsschliessung) | Härtefall 3 (kumulativ) |
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Umsatzausfall von mehr als 40% während 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten | Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung von mind. 40 Tagen seit dem 1. November 2020 |
Umsatzausfall im Jahr 2020 von mehr als 40% + Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung mind. 40 Tage seit dem 1. November 2020 |
Zum Härtefall 1 | Zum Härtefall 2 | Zum Härtefall 3 |
Hinweis
Mindestumsatzgrenze auf CHF 50 000 gesenkt
Seit dem 8. April 2021 müssen Unternehmen mindestens einen Jahresumsatz von 50 000 Franken ausweisen, um Härtefallhilfe zu erhalten. Sonst gelten für die Unternehmen die gleichen Kriterien und Anforderungen wie im bisherigen Vollzug. Sie müssen im Handels-register eingetragen sein, ausser es handelt sich um Vereine, deren Gesuch um Eintrag das Handelsregisteramt abgelehnt hat.
Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 50 000 und 100 000 Franken, deren Gesuch wegen der Mindestumsatzgrenze abgelehnt worden ist, können per sofort ein neues Gesuch einreichen.
Höchstbetrag der Härtefall-Unterstützung auf 1 Million Franken erhöht
Seit dem 8. April 2021 beträgt der Höchstbetrag der Härtefall-Unterstützung 1 Million Franken für Unternehmen, die einen Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken ausweisen.
Wiedererwägungen
Sämtliche Anpassungen von Vergütungen aufgrund neuer rechtlicher Grundlagen werden von der Vollzugsstelle im laufenden Verfahren automatisch vorgenommen. Unternehmen im laufenden Verfahren müssen kein neues Gesuch einreichen.
Wechsel innerhalb des Härtefallprogramms ab Frühsommer 2021 möglich
Ein einmaliger Wechsel innerhalb des Härtefallprogramms (z.B. von Fall 2 «Betriebsschliessung» zu Fall 1 «Umsatzeinbusse») bzw. ein einmaliger Wechsel der Umsatzperiode im Fall 1 «Umsatzeinbusse» ist möglich.
‒ Unternehmen, die bereits einen Wechsel beantragt haben, müssen keine weiteren Vorkehrungen treffen.
‒ Unternehmen, die einen Wechsel beantragen möchten, können das ab Frühsommer 2021 tun.
Ein Rückzug eines Wechselgesuches ist jederzeit möglich. Wir weisen darauf hin, dass mit dem Wechselgesuch auch das Dividendenverbot bis Ende 2024 verlängert wird.
Bürgschaftswesen aufgehoben
Das geplante Bürgschaftswesen ist aufgehoben und wird voraussichtlich Ende April 2021 durch eine Härtefall-Unterstützung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken ersetzt.
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Factsheet – Unterstützung für Härtefallhilfe Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 52 KB, 1 Seite)
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Merkblatt Härtefallhilfe für Unternehmen Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 230 KB, 1 Seite)
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