Bauten in Waldnähe

Das Eidgenössische Waldgesetz gibt vor, dass Bauten einen bestimmten Abstand zum Waldrand einhalten müssen. Im Kanton Bern beträgt dieser Abstand mindestens 30 Meter. Damit wird sichergestellt, dass der Wald bewirtschaftet werden kann und in seiner Ausdehnung erhalten bleibt. Die Bauten selbst werden dadurch präventiv vor umstürzenden Bäumen geschützt.
Der gesetzliche Waldabstand gilt grundsätzlich für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben. Ausnahmen sind:
- Umbauten, Renovationen sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verrin-gert und der Zugang zum Wald nicht erschwert wird;
- die äussere Umgestaltung von Gebäuden (u.a. Fassaden);
- Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind: Lagergebäude und ähnliche Anlagen sowie unterirdische Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung des betroffenen Waldeigentümers vorliegt.
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der gesetzliche Minimalabstand von 30 Meter mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden.
Ansprechpartner
- Näherbaubewilligungen: Waldabteilungen
Rechtliche Grundlagen
WaG Art. 17 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
KWaG Art. 25 – 27 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
KWaV Art. 3, 34 & 34a Link öffnet in einem neuen Fenster.
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald und Naturgefahren AWN
Laupenstrasse 22
3008 Bern