Bauten im Wald
Bauten und Anlagen im Wald sind bewilligungspflichtig. Es wird zwischen forstlichen und nicht-forstlichen Bauten unterschieden:
Zu den forstlichen Bauten gehören Waldstrassen, befestigte Holzlagerplätze, Forstwerkhöfe und Holzschnitzellager. Sie dienen der Pflege und Bewirtschaftung des Waldes und gelten als zonenkonform.

Bild vergrössern Hochsitz für die Jagd
Nichtforstliche Bauten und Anlagen sind beispielsweise Sport- und Lehrpfade, im Boden verlegte Leitungen, Hochsitze für die Jagd, Feuerstellen und Unterstände, Zäune, Informationstafeln und feste Einrichtungen für Waldspielgruppen. Für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen ist immer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes Link öffnet in einem neuen Fenster. erforderlich. Sie wird durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erteilt.
Hinweis
- Ansprechpartner für Bauten im Wald: Waldabteilungen
- Auch dauerhafte Jagdeinrichtungen entsprechen einer Baute bzw. Anlage und sind deshalb bewilligungspflichtig: Hinweise des Amts für Wald und Naturgefahren für Ansitzeinrichtungen im Wald Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 153 KB)
Rechtliche Grundlagen
RPG Art. 22 und 24 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700)
WaG Art. 11 und 16 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
WaV Art. 4, 13a und 14 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
KWaV Art. 35 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
BestV Art. 5 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Verordnung über das Bestattungswesen vom 27. Oktober 2010 (BSG 811.811)
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald und Naturgefahren AWN
Laupenstrasse 22
3008 Bern