Wald erhalten
Der Siedlungsdruck und die Ansprüche an den Wald nehmen zu. Durch Freizeit- und Erholungssuchende wird der Wald stärker belastet. Es ist die Aufgabe des Kantons, dafür zu sorgen, dass
- der Wald seine Funktionen und die von ihm verlangten Leistungen – trotz steigenden Ansprüchen – dauerhaft erfüllen kann;
- der Wald in seiner heutigen Fläche und regionalen Verteilung erhalten bleibt.
Hinweis
Das Amt für Wald des Kantons Bern hat eine Strategie «Wald» erarbeitet. Im Zentrum stehen die Vision und die Dachstrategie. Darauf abgestützt ist unter anderem die Fachstrategie Walderhaltung erarbeitet worden.
- Strategie «Wald», Broschüre Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 258 KB, 7 Seiten)
- Strategie «Wald», Flyer Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 131 KB, 6 Seiten)
Wald ist nicht gleich Wald
Nicht jede Fläche mit mehreren Bäumen ist Wald. Hingegen kann auch eine Fläche ohne Bäume rechtlich als Waldfläche gelten wie z.B. eine Waldstrasse oder ein Forstwerkhof.
Laut kantonalem Waldgesetz gilt eine Fläche dann als Wald, wenn sie mindestens 800m2 gross, 12m breit und mindestens 20 Jahre alt ist. Man spricht hier vom quantitativen Waldbegriff.
Eine Waldfläche kann auch besondere Funktionen erfüllen, beispielsweise für den Schutz vor Naturgefahren oder den Naturschutz. Hierbei spricht man vom qualitativen Waldbegriff. In diesem Fall kann schon eine kleinere Fläche als 800 m2 als Wald gelten.
Möchten Sie wissen, ob es sich bei einer bestimmten Fläche um Wald handelt oder nicht? Fragen Sie die zuständige Waldabteilung.
Ihre Ansprechpartner
- Konkrete Projekte/Waldfeststellungen: Waldabteilung
- Generelle Waldrechtsfragen: Abteilung Fachdienste und Ressourcen, Bereich Waldrecht
Rechtliche Grundlagen
WaG Art. 2, 10 und 13 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
WaV Art. 1, 2, 12 und 12a Link öffnet in einem neuen Fenster.
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)
KWaG Art. 3 und 4 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
KWaV Art. 1 bis 4 Link öffnet in einem neuen Fenster.
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern