Massnahmen & Vorschriften

Gesetzliche Massnahmen gegen Lichtverschmutzung sind im Umweltschutzgesetz (USG) geregelt. Das Ziel des USG ist es, die Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen. Dieser Schutz erfolgt einerseits durch vorsorgliche Massnahmen an der Quelle (Emissionen), anderseits durch die verschärfte Begrenzung der Belastungen (Immissionen) am Ort, wo sie einwirken.
Vorsorgliche Massnahmen
Als vorsorgliche Massnahmen sind gemäss USG die Lichtemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Beispielsweise ist die Dauer der Beleuchtung auf das objektiv Notwendige zu begrenzen.
Verschärfte Massnahmen
Selbst wenn die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen realisiert werden, ist nicht immer gewährleistet, dass die Belastung von Mensch und Umwelt auf einem verträglichen Niveau bleibt. In diesen Situationen kommen verschärfte Massnahmen zum Zug wie etwa die Begrenzung der Betriebsdauer von Beleuchtungsanlagen in der Nacht. Im Gegensatz zu Lärm und Luftverunreinigungen existieren keine Grenzwerte für Lichtimmissionen. Es ist daher im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig bzw. welche verschärften Massnahmen gegebenenfalls anzuordnen sind.
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
Vorsorgliche |
Verschärfte |
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Weitere Vorschriften
Da das USG für Lichtimmissionen keine Grenzwerte vorsieht, sind auch Grenz- und Richtwerte aus privaten oder ausländischen Regelwerken zu berücksichtigen. Etwa der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) oder der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV).
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