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Industrie- und Gewerbelärm

Lärmemissionen von Anlagen und Einrichtungen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft werden als Industrie- und Gewerbelärm bezeichnet. Sie finden hier Informationen zu gesetzlichen Vorschriften und Ansprechstellen.

Was ist Industrie- und Gewerbelärm?

Als Industrie- und Gewerbelärm gelten folgende Lärmemissionen:

  • Anlagen des Gewerbes, der Industrie und der Landwirtschaft
  • Güterumschlag bei Anlagen der Industrie und des Gewerbes
  • Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie und Gewerbeanlagen
  • Energie- und Versorgungsanlagen (z.B. Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen, Windkraft etc.): Informationen zu Lärm von Energie- und Versorgungsanlagen

Die Lärmschutzverordnung, Anhang 6, definiert die Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm.

Lärmschutzverordnung, Anhang 6

Für Alltagslärm (Gäste bei Gastrobetrieben, Betrieb auf Sportplätzen, Nachbarschaftslärm, Tiere, Glocken etc.) sind rechtlich keine Grenzwerte festgesetzt.

Störender Lärm: Beschwerdestellen im Kanton Bern
 

Informationen für Planerinnen, Planer und Gemeinden

Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebene Vollzugshilfe zeigt auf, wie der Lärm von Industrie und Gewerbeanlagen gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV) störungsgerecht ermittelt und beurteilt wird.

Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bundesamt für Umwelt

Auflistung der Baugesuche, die einen Fachbericht der Fachstelle Immissionsschutz benötigen. Zudem kann die Baubewilligungsbehörde einen Fachbericht einholen, wenn Fragen des Immissionsschutzes zu klären sind.

Beurteilungs- und bewilligungspflichtige Betriebe und Anlagen

Informationen für Privatpersonen

Fühlen Sie sich von Lärm gestört, wenden Sie sich an die für die Lärmquelle zuständige Fachstelle.

Beschwerdestellen
 

Rechtliche Grundlagen

In der Lärmschutzverordnung (LSV) sind die gesetzlichen Grundlagen zu Lärm geregelt.

Lärmschutzverordnung (LSV)

Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) definiert die Grenzwerte – die sogenannten Belastungsgrenzwerte – von Industrie- und Gewerbelärm.

Belastungsgrenzwerte von Industrie- und Gewerbelärm, Lärmschutzverordnung, Anhang 6

Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) regelt Lärmemissionen von Geräten und Maschinen (z.B. Laubbläser, Baumaschinen). Sie legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten fest. Das Lärmen im Freien mit Maschinen und Geräten wird ausserdem zeitlich eingeschränkt durch die Bestimmungen in den örtlichen Polizeiverordnungen.

Maschinenlärmverordnung (MaLV)

Weitere Informationen

  • Massnahmen gegen Industrie- und Gewerbelärm, Bundesamt für Umwelt

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