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Bauen und Lärm

Sie planen ein Projekt und rechnen mit Lärm während der Bauphase? Dann müssen Sie Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen treffen. Planen Sie einen Bau in einem lärmbelasteten Gebiet? Bewohnerinnen und Bewohner von Neu- oder Umbauten sollen bestmöglich vor Lärmbelastungen aus der Umgebung geschützt werden.

Baulärm

Baulärm wird mit baulichen und betrieblichen Massnahmen begrenzt. Je nach Distanz der Lärmquelle und der Dauer der lärmigen Arbeiten werden Standardmassnahmen oder weitergehende Massnahmen gefordert. Diese sind in der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) festgelegt.

Baulärm-Richtlinie, Bundesamt für Umwelt BAFU

Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Gesetzliche Vorgaben

Die Lärmschutzverordnung (LSV) legt die Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten fest:

  • Bei der Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen gelten die strengeren Planungswerte (PW).
  • Bei Baubewilligungen in bereits ausgeschiedenen und erschlossenen Bauzonen kommen die Immissionsgrenzwerte (IGW) zur Anwendung.
  • Lärmschutz-Verordnung, Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebiet

  • Bauen im Lärm, cercle bruit Schweiz: Informationen und Anleitungen zum Vollzug

  • Vollzugshilfe 2.0 des Cercle Bruit «Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten»

  • Merkblatt zur Praxis im Kanton Bern bezüglich Bauen in lärmbelastetem Gebiet

Ausnahmen

Sind die Immissionsgrenzwerte in einem Gebiet überschritten, dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn

  • sich die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes befinden oder
  • bauliche oder gestalterische Massnahmen das Gebäude gegen Lärm abschirmen.

Können die Immissionsgrenzwerte durch solche Massnahmen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (bei Strassenlärm das Tiefbauamt des Kantons Bern, bei Erschliessung kleinerer Teile von Bauzonen das Amt für Gemeinden und Raumordnung).

Zuständige Fachstellen

Baulärm

Den Baulärm beurteilt im Kanton Bern jene Fachstelle, die für die jeweilige Lärmart der zu bauenden Anlage zuständig ist.

Lärmschutzfachstellen im Kanton Bern

Weitere Informationen

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