Massnahmen & Vorschriften

Gesetzliche Massnahmen gegen Elektrosmog sind im Umweltschutzgesetz (USG) geregelt. Das Ziel des USG ist es, die Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen. Dieser Schutz erfolgt einerseits durch vorsorgliche Massnahmen an der Quelle (Emissionen), anderseits durch die verschärfte Begrenzung der Belastungen (Immissionen) Einwirkungsort.
Vorsorgliche Massnahmen
Als vorsorgliche Massnahmen sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Emissionsgrenzwerte für die Strahlung ortsfester Anlagen sowie technische und betriebliche Vorschriften festgelegt.
Befinden sich im Einwirkungsbereich einer Anlage Orte, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Orte mit empfindlicher Nutzung), so gelten für diese Anlage strengere Emissionsbegrenzungen.
Verschärfte Massnahmen
Selbst wenn die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen realisiert werden, ist nicht immer gewährleistet, dass die Belastung von Mensch und Umwelt auf einem verträglichen Niveau bleibt. Die NISV legt deshalb Immissionsgrenzwerte fest, welche Belastungen an einem bestimmten Ort zulässig sind. Wird ein Immissionsgrenzwert überschritten, müssen die Massnahmen verschärft werden. Lassen sich die Immissionsgrenzwerte mit technischen und betrieblichen Massnahmen nicht einhalten, so muss die Anlage an einen andern Standort verlegt werden.
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
Vorsorgliche | Verschärfte |
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Anlagegrenzwerte |
Weitere Vorschriften
In der NISV sind Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen festgelegt.
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