Gewässerunterhalt
Gewässer und Stauräume müssen regelmässig unterhalten werden, damit der Abfluss gewährleistet bleibt. Dabei gilt es auf die Bedürfnisse der Tiere und Pflanzen im Wasser Rücksicht zu nehmen.
Schonzeiten
Während der Schonzeiten – zum Schutz der natürlichen Verlaichung festgelegt – sind technische Eingriffe in die Gewässer grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen kann das Fischereiinspektorat Ausnahmen bewilligen, wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.
Merkblätter für den Gewässerunterhalt
Damit der Gewässerunterhalt mit Rücksicht auf die Natur erfolgt, hat der Kanton entsprechende Merkblätter erstellt.
Spülungen von Stauräumen
Für die Spülung und Entleerung von Stauräumen und Wasserkraftanlagen ist das Fischereiinspektorat kantonale Bewilligungs- bzw. Leitbehörde (Gewässerschutzgesetz Art. 40 Link öffnet in einem neuen Fenster.). Für wiederkehrende Spülungen werden die Bestimmungen in einem Spülreglement festgelegt. Einmalige, ausserordentliche Spülvorgänge und Stauraum-Entleerungen werden einzeln beurteilt und bewilligt. Dazu zieht das Fischereiinspektorat weitere Fachstellen bei.
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Fischereiinspektorat (FI)
Schwand 17
3110 Münsingen