Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Naturnahe Lebensräume im und am Wasser

Die vielfältige Nutzung an den Gewässern bedroht wildlebende Fische und Krebse. Mit unterschiedlichen Massnahmen sorgt der Kanton Bern dafür, dass die Gewässer und ihre Ufer möglichst naturnah erhalten bleiben oder revitalisiert werden.

Eingriffe an Ufern und Gewässern

Bauliche Eingriffe an Ufern und Gewässern benötigen eine fischereirechtliche Bewilligung.

Als «technische Eingriffe» gelten alle baulichen und betrieblichen Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf, sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern.

Mit Auflagen wird sichergestellt, dass die Gewässerlebensräume erhalten oder verbessert und die Lebewesen nicht geschädigt werden.

Die Projekte werden vom Fischereiinspektorat – von der Planung über die Ausführung bis zur Bauabnahme – begleitet.

Während den Schonzeiten sind technische Eingriffe in ein Gewässer grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen kann das Fischereiinspektorat Ausnahmen bewilligen, wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.

Folgende technische Eingriffe erfordern eine fischereirechtliche Bewilligung

  • Nutzung der Wasserkräfte (Flusskraftwerke)
  • Maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern
  • Seeregulierungen
  • Wasserentnahmen
  • Fluss- und Bachverbauungen
  • Wassereinleitungen
  • Schaffung künstlicher Fliessgewässer
  • Landwirtschaftliche Entwässerungen
  • Verlegen von Leitungen in Gewässern
  • Verkehrsanlagen
  • Kiesentnahmen
  • Fischzuchtanlagen

Informationen zu Eingriffen an Ufern und Gewässern

  • Bundesgesetz über die Fischerei

  • Merkblatt Fischschutz auf Baustellen

  • Forellenzyklus

  • Gewässerentwicklung

  • Planungshilfe Engineered Log Jam (ELJ)

Gewässerunterhalt

Gewässer müssen regelmässig unterhalten werden, damit der Abfluss gewährleistet bleibt. Dabei soll auf die Bedürfnisse der Tiere und Pflanzen im Wasser Rücksicht genommen werden.

Informationen zu Gewässerunterhalt

Spülung von Stauräumen

Das Fischereiinspektorat ist kantonale Bewilligungsbehörde für die Spülung und Entleerung von Stauräumen bei Wasserkraftanlagen. Für wiederkehrende Spülungen werden die Bestimmungen in einem Spülreglement festgelegt. Einmalige, ausserordentliche Spülvorgänge und Stauraum-Entleerungen werden einzeln beurteilt und bewilligt. Dazu zieht das Fischereiinspektorat weitere Fachstellen bei.

Fischwanderung

Bäche und Flüsse wurden als natürlicher Lebensraum für Fische und andere aquatische Arten in den vergangenen Jahrzehnten durch bauliche Massnahmen wie Stauhaltungen und hohe Schwellen stark eingeschränkt. Diese Querbauwerke unterbrechen die Längsvernetzung der Gewässer und damit die freie Fischwanderung. Gerade für Fische ist die Möglichkeit zur Wanderung eine zentrale Voraussetzung für die Erhaltung der Bestände. Das Gewässerschutzgesetz verlangt deshalb, dass die Fischgängigkeit in den Schweizer Gewässern wiederhergestellt wird. Hindernisse, die diese wesentlich beeinträchtigen, müssen saniert und flussauf- wie flussabwärts fischgängig gestaltet werden.

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