Das Bodenrecht stützt die Landwirtschaft
Das Bodenrecht (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB Link öffnet in einem neuen Fenster.) regelt den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden. Es enthält Bestimmungen darüber, wer unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben darf; es beschränkt deren Teilung, Zerstückelung und Verpfändung.
Das Bodenrecht will
- das bäuerliche Grundeigentum fördern
- namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, nachhaltigen Landwirtschaft erhalten
- die Struktur der Landwirtschaftsbetriebe verbessern
- die Position des Selbstbewirtschafters sowie jene des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke stärken
- übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpfen
Eigentümer/innen landwirtschaftlicher Gewerbe und Gründstücke können über diese weniger frei verfügen als über anderen Privatbesitz – das Bodenrecht schränkt sie auf 2 Arten ein:
- zivilrechtliche Beschränkungen:
Erbrecht, Auflösung von vertraglich begründetem Miteigentum, Vorkaufsrechte - öffentlich-rechtliche Beschränkungen:
Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung)
Im Kanton Bern ist der/die Regierungsstatthalter/in erste Entscheidinstanz für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Er/Sie entscheidet über
- Ausnahmen von Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
- den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerben und Grundstücke
- Überschreitung der Belastungsgrenze
- Nichtunterstellung (Freistellung) eines Grundstücks
Entsprechende Gesuche sind beim Regierungsstatthalter / bei der Regierungsstatthalterin Link öffnet in einem neuen Fenster. jenes Verwaltungskreises einzureichen, in dem das Grundstück respektive der wertvollere Teil des Gewerbes liegt.
Die Fachstelle Hochbau und Bodenrecht kann als kantonale Aufsichtsbehörde die erstinstanzlichen Entscheide bei der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion anfechten.
Die provisorische Belastungsgrenze bei Bauvorhaben wird im Kanton Bern ermittelt durch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Abteilung Amtliche Bewertung der Grundstücke
Postfach 8334
3001 Bern
Tel. Auskunft: 031 633 66 43
Die definitive Belastungsgrenze wird aufgrund der Bewertungsunterlagen der Amtlichen Bewertung durch das zuständige Grundbuchamt im Rahmen der Schuldbrieferrichtung festgelegt.
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Hochbau und Bodenrecht
Schwand 17
3110 Münsingen
Tel. +41 31 636 14 00
Fax 031 636 14 29
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