Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Energieleitungen

Den Bau und Betrieb von Übertragungsleitungen für Elektrizität und Gas regelt der Bund. Als kantonale Koordinationsstelle erarbeitet das Amt für Umwelt und Energie (AUE) bei diesen Plangenehmigungsverfahren Stellungnahmen für die Bewilligungsinstanzen. Des Weiteren ist das AUE Bewilligungsinstanz bei kantonalen Verfahren zu Gas- und Fernwärme- bzw. Fernkälteleitungen.

Kantonale Bewilligungsverfahren

Informationen zu den kantonalen Bewilligungsverfahren von Energieleitungen sind in folgender Arbeitshilfe beschrieben:

Arbeitshilfe Bewilligungsverfahren von Gas- und Fernwärme- bzw. Fernkälteleitungen

Zuständigkeiten bei Bau- und Betrieb von Gasleitungen

  • Gasleitungen, die nicht dem eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (RLG; SR746.1) unterstehen (in erster Linie solche mit maximal 5 bar Betriebsdruck), fallen unter die Aufsicht des Kantons.
  • Der Regierungsrat hat diese Aufgabe mit der kantonalen Rohrleitungsverordnung (KRLV) dem Amt für Umwelt und Energie übertragen.
  • Gasleitungen bis einschliesslich 1 bar werden durch die Gemeinden / Regierungsstatthalterämter bewilligt (Art. 4 KRLV). 
  • Gasleitungen > 1 und ≤ 5 bar werden durch das Amt für Umwelt und Energie bewilligt. Das Verfahren ist in der Arbeitshilfe beschrieben.

Bewilligung öffentlich-rechtlicher Sicherungen von Gas- und Fernwärme bzw. Fernkälteleitungen

  • Falls für Energieleitungen eine privatrechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte nicht möglich ist, kann diese auf Antrag des Werkeigentümers mit einer Überbauungsordnung (ÜO) öffentlich-rechtlich gesichert werden (Art. 20 ff KEnG).
  • Die Gemeinde ist für den Beschluss der Überbauungsordnung zuständig. Das Amt für Umwelt und Energie genehmigt diese. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung (Art. 88 ff BauG). Mit der Genehmigung des Überbauungsplanes ist das Enteignungsrecht für die in diesen Plänen festgelegten Leitungen erteilt (Art. 128 ff BauG).
  • Die Bewilligung von Energieleitungen soll nur im Ausnahmefall im Planerlassverfahren (kombiniertes Verfahren mit gleichzeitiger Baubewillung) erfolgen. Ein Planerlassverfahren kann nebst der öffentlich-rechtlichen Sicherung auch bei neuen Leitungen mit vielen Grundeigentümern in mehreren Gemeinden oder Verwaltungsbezirken zweckmässig sein (Ziffer 2.2 in Kapitel A der Arbeitshilfe ist zu beachten).
  • Beim Einreichen der Gesuchsunterlagen beachten:
    Gesuchsunterlagen gemäss Ziffer 2 in Kapitel B «Anforderung an Gesuchsunterlagen» der Arbeitshilfe Bewilligungsverfahren von Gas- und Fernwärme- bzw. Fernkälteleitungen einreichen. Der Verfahrensablauf ist in Anhang 3 der Arbeitshilfe dargestellt.
    Arbeitshilfe Bewilligungsverfahren von Gas- und Fernwärme- bzw. Fernkälteleitungen

Bei Fragen geben wir gerne Auskunft.

Amt für Umwelt und Energie
Laupenstrasse 22
3008 Bern
Tel. +41 31 633 36 51
E-Mail

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