Logo Kanton Bern / Canton de BerneWirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Rechtliche Grundlagen

Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen und Einspracheverfügungen/-entscheide kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten (Art. 32 VRPG):

  • die Bezeichnung der Parteien (beschwerdeführende Person und Behörde, deren Entscheid oder Verfügung angefochten wird),
  • einen Antrag,
  • eine Zusammenfassung des Sachverhalts,
  • eine Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung nicht richtig sein soll, sowie
  • die eigenhändige Unterschrift.

Der Beschwerde sind alle greifbaren Beweismittel (insbesondere die angefochtene Verfügung) beizulegen. Sie ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist per Post einzureichen. Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 VRPG).

Die Rechtsabteilung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die Beschwerdeverfahren und bereitet die Entscheide der Direktion vor. Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Bei Bedarf wird ein Augenschein oder eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Falls nötig können auch Gutachten oder Fachberichte eingeholt werden.

Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenpflichtig, wobei die Kosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Diese hat auch allfällige Anwaltskosten der Gegenpartei zu ersetzen (Art. 102 ff. VRPG). 

Entscheide

Beschwerdeentscheide der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mit Bedeutung für die Rechtsfortbildung werden jährlich zusammengefasst in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie diese Entscheide anonymisiert im Volltext.

Bernische Verwaltungsrechtssprechung (BVR)

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