Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden
Unternehmen aus den EU 28- und EFTA-Staaten müssen ihre Arbeitnehmenden bis zum 90. Entsendetag pro Kalenderjahr melden. Entsendet das Unternehmen Arbeitnehmende für mehr als 90 Entsendetage pro Jahr in die Schweiz, muss es dafür eine Bewilligung beantragen.
Entsendetage berechnen
Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden gelten die 90 Tage pro entsendendes Unternehmen. Entsendet ein Unternehmen zum Beispiel an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeiter, so hat das Unternehmen 5 Tage seiner 90 Tage «aufgebraucht».
Hinweis
Für das Entsenden von Arbeitnehmenden in die Schweiz finden Sie Informationen und einen Check (Meldung oder Bewilligung) beim Bund. Link öffnet in einem neuen Fenster.
Bei Fragen hilft Ihnen die Meldestelle Arbeitsmarktaufsicht gern; sie nimmt auch Ihre Meldungen entgegen:
Arbeitsmarktaufsicht
Laupenstrasse 22
3011 Bern
info.arbeit@be.ch Link öffnet in einem neuen Fenster.
Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen
Ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beachten, insbesondere die schweizerischen Mindestlöhne, die Arbeits- und Ruhezeiten oder die Mindestdauer der Ferien. Zudem gelten die schweizerischen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
In Branchen oder Berufen ohne Mindestlöhne – geregelt in einem Gesamtarbeitsvertrag – sind die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne einzuhalten. Die Einhaltung wird in der Schweiz überprüft. Im Kanton Bern führt die Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) die entsprechenden Kontrollen durch.
Formular Lohnanfrage Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 155 KB, 1 Seite)
Melde- und Bewilligungspflicht
Je nach Branche gelten unterschiedliche Verfahren und Fristen:
Branchen | Meldepflicht |
---|---|
Baugewerbe |
EU 28-/EFTA* |
Andere | EU 28-/EFTA** |
* Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
** Von der Meldepflicht befreit sind Arbeitseinsätze bis 8 Tage. Ist absehbar, dass der Arbeitseinsatz länger als 8 Tage dauert, muss die Meldung ebenfalls 8 Tage vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Staatenübersicht
Sie wollen wissen, wo welcher Staat zugeordnet ist? Verschaffen Sie sich die Übersicht der EU- und EFTA-Staaten. Link öffnet in einem neuen Fenster. Alle anderen Staaten werden als Drittstaaten bezeichnet.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wirtschaft
Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3008 Bern