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Erwerbstätige entsenden aus der EU/EFTA (bis 90 Tage)

Ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA kann an maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese unterstehen einer Meldepflicht.

Von der Meldepflicht befreit sind Unternehmen, die pro Kalenderjahr an nicht mehr als acht Tagen Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden.

Für folgende Branchen gilt die Meldepflicht ab dem ersten Entsendetag:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe (inkl. Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Abbruch usw.)
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisegewerbe
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau

So erfüllen Sie die Meldepflicht

Schritt
1

Melden Sie Ihre Mitarbeitenden spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn. Dafür benötigen Sie:

  • Personalien
  • Tätigkeit
  • Berufliche Qualifikation
  • Einsatzort und Aufenthaltsdauer
  • Kontaktperson in der Schweiz

Schritt
2

Erfassen Sie die Meldung im Online-Meldeverfahren.

Online-Meldeverfahren

Schritt
3

Informieren Sie die Kontaktperson in der Schweiz darüber, dass Sie sie als Kontakt den Behörden in der Schweiz gemeldet haben.

Schritt
4

Während des Arbeitseinsatzes gelten die in der Schweiz üblichen Löhne. Den orts- und branchenüblichen Lohn erfahren Sie beim Amt für Wirtschaft (AWI).

Formular Lohnanfrage

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