In der Schweiz selbstständig werden
Angehörige der EU-/EFTA-Staaten
Angehörige der EU-/EFTA-Staaten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz niederlassen wollen und dies nachweisen. Wird mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen realisiert, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Hinweis
Ausländische Personen aus den EU- und EFTA-Staaten, Link öffnet in einem neuen Fenster. die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, müssen sich in einer Berner Wohngemeinde anmelden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Mietvertrag
- Anmeldebestätigung der AHV
- Genauer Name der Firma und Beschreibung der Tätigkeit
- Gültiges Reisedokument
Angehörige von Drittstaaten
Angehörige von Drittstaaten können in der Schweiz unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
- Die selbstständige Erwerbstätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen.
- Die für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt.
- Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 Ausländergesetz (AuG) sind erfüllt.
Hinweis
Personen aus Drittstaaten müssen sich beim Amt für Wirtschaft melden; Kontakt finden Sie in der rechten Spalte.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wirtschaft
Arbeitsbedingungen
Laupenstrasse 22
3008 Bern