Schwarzarbeit vermeiden
Verlangen Sie eine Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben (OR 323b). In der Lohnabrechnung müssen alle Abzüge klar und detailliert dargestellt sein.
- Muster Lohnabrechnung Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 19 KB, 1 Seite)
- Abkürzungsverzeichnis Link öffnet in einem neuen Fenster.
Verlangen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag
Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sorgt das für Verunsicherung und kann bei Streitigkeiten oder bei Verdacht auf Schwarzarbeit ein zusätzliches Problem sein.
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, dann muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen (Art. 330b Abs. 1 OR).
Alle Branchen, die einem Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV / GAV / NAV) unterstellt sind, verfügen in der Regel über Musterarbeitsverträge.
Melden Sie einen Zwischenverdienst
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder eine IV-Rente beziehen, dann melden Sie jede selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst bei der zuständigen Arbeitslosenkasse resp. Ihre Einkünfte bei der IV-Stelle.
Merkblatt Zwischenverdienst Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 81 KB, 1 Seite)
Informieren Sie sich als ausländische Erwerbstätige
Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie eine gültige Arbeitsbewilligung. Informieren Sie sich vor dem Stellenantritt über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Hinweis
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Sorgen Sie als Privatperson oder Betrieb bei der stunden- oder tageweisen Beschäftigung von Arbeitskräften für korrekte und faire Arbeitsverhältnisse – ohne Papierkrieg. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ermöglicht Ihnen auf eine einfache Art die Sozialversicherungsbeiträge und auch gleich die Steuern abzurechnen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Arbeitsrechtliche Fragen
Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag oder Ihrer Lohnabrechnung, dann wenden Sie sich an die für Ihre Region zuständige Schlichtungsbehörde.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wirtschaft
Arbeitsmarktaufsicht
Laupenstrasse 22
3008 Bern
Tel. +41 31 633 55 85
Fax 031 633 58 02
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