Was gilt als Schwarzarbeit?
Im Allgemeinen versteht man unter Schwarzarbeit eine entlöhnte oder selbstständige Arbeit, die in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird, das heisst insbesondere:
- Nichtmelden von Arbeitnehmenden bei den obligatorischen Sozialversicherungen.
- Nichtmelden von Verdiensten, wenn Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer Sozial- oder einer Privatversicherung bezogen werden.
- Umgehen von Quellen- und Mehrwertsteuerrecht
- Umgehen des Ausländerrechts wie illegale Beschäftigung und rechtswidrige Erwerbstätigkeit von ausländischen Arbeitnehmenden
- Ausführen von Arbeiten in Scheinselbstständigkeit
Baubranche und Gastgewerbe
In den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie in der Gastronomie besteht saisonal bedingt ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit:
- Keine Bewilligung (Aufenthalt, Arbeit, Meldeverfahren) für kurzfristig beschäftigte ausländische Erwerbstätige
- Nichtanmelden von Arbeitnehmenden bei den Sozialversicherungen
- Nichtanmelden von ausländischen Erwerbstätigen bei der Quellensteuer
Informationen zu ausländischen Erwerbstätigen
Hausdienst
In Privathaushalten tritt Schwarzarbeit insbesondere dann auf, wenn Hausangestellte vermittelt werden. Vermittelte Personen im Hausdienst sind nicht selbstständige Erwerbstätige. Wer jemanden über eine Vermittlung dauernd für Arbeiten in Haus und Garten anstellt, wird zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und übernimmt damit folgende Pflichten:
- Ausstellen eines Arbeitsvertrags
- Anmelden bei den Sozialversicherungen
- Anmelden bei der Quellensteuer (bei ausländischen Arbeitnehmenden)
- Einhalten der Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Normalarbeitsvertrag Hausdienst
Normalarbeitsvertrag NAV Hausdienst
Stundenweise Einsätze können über das vereinfachte Abrechnungsverfahren abgerechnet werden.
Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand als selbstständig auftritt, obwohl die Art der Tätigkeit die Kriterien eines Arbeitnehmenden aufweist. Dazu gehört die Abhängigkeit von einem Vertragspartner, der über Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Einsatzplan usw. entscheidet.
Der Scheinselbstständige bewegt sich nicht frei am Markt, ist abhängig von einem oder sehr wenigen Vertragspartnern und trägt kein unternehmerisches Risiko. Damit liegt faktisch ein Arbeitsverhältnis mit einem Auftraggeber (Arbeitgeber) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vor.
Das Auftreten von Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden und scheinselbstständige Personen von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen nicht erfasst werden. Der Auftraggeber (Arbeitgeber) «spart» durch die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen Sozialversicherungsbeiträge, die er für einen Arbeitnehmer zu Hälfte tragen müsste. Das führt zudem zu Wettbewerbsverzerrungen, weil Arbeitgebern, die Arbeitnehmende beschäftigen, höhere Kosten anfallen.
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