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Kurzarbeit abrechnen

Abrechnen von Kurzarbeit

Schritt
1

Reichen Sie Ihre Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung per eService bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse ein. Das SECO stellt dafür den «eService Antrag / Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Login erforderlich» bereit.

eService SECO

Die Abrechnung mit allen Unterlagen senden Sie per eService innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalendermonat) an Ihre Arbeitslosenkasse .

Diese Frist gilt auch, wenn noch ein Verfahren hängig ist (z. B. Einsprache).

Schritt
2

Folgende betriebliche Unterlagen (PDF-Dateien) müssen Sie zur ersten Abrechnung im ordentlichen Verfahren einreichen:

  • Vollständig ausgefülltes Personalblatt
  • Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit
  • Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten
  • Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem (falls vorhanden)
  • Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Feiertagen
  • Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen (falls vorhanden)
  • Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden

Zur Beschleunigung der Auszahlung benötigen wir von Ihnen:

  • Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit

Sie finden alle Informationen inkl. Broschüren und Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung auf der Website arbeit.swiss des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

Gut zu wissen

  • Der Arbeitgeber muss zwingend eine Arbeitszeitkontrolle führen.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Lohn zum normalen Zeitpunkt bezahlen
  • Der Arbeitnehmer darf während der Kurzarbeit Ferien beziehen. Die Ferien muss der Arbeitgeber zu 100 Prozent bezahlen und er darf sie nicht über Kurzarbeit abrechnen. Der Arbeitnehmer zählt dennoch zu den anspruchsberechtigten Personen und ist in den Sollstunden und im AHV-pflichtigen Lohn zu berücksichtigen. Für die Ferienzeit dürfen keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
  • Während der Kurzarbeit werden Entschädigungen für Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch die entsprechenden Sozialversicherungszweige ausbezahlt bzw. müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden und dürfen nicht über Kurzarbeit abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer zählt dennoch zu den anspruchsberechtigten Personen und ist in den Sollstunden und im AHV-pflichtigen Lohn zu berücksichtigen. Für die Zeit der Absenz dürfen keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
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