Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Hinweis
Wichtige Änderungen
Seit dem 20. März 2021 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft:
- rückwirkend per 1. September 2020 wird die Voranmeldefrist aufgehoben;
- rückwirkend per 1. September 2020 wird die Bewilligungsdauer auf 6 Monate erhöht und
- Betriebe, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten die Möglichkeit, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme (Gastronomie 22. Dezember 2020; Detailhandel 18. Januar 2021) eine Bewilligung für Kurzarbeit zu beantragen.
Das Gesuch reichen Sie bis spätestens am 30. April 2021 bei der Kantonalen Amtsstelle per E-Mail oder per Post (Amt für Arbeitslosenversicherung, Kantonale Amtsstelle, Lagerhausweg 10, 3018 Bern) ein:
Die Ersatzabrechnung für die gesamte Anspruchsperiode bzw. für den gesamten Monat ist bis spätestens am 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen:
Details finden Sie auf der Website arbeit.swiss des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zur Kurzarbeitsentschädigung. Link öffnet in einem neuen Fenster.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Arbeitslosenversicherung
Hotline Kurzarbeit
09:00–12:00 | 13:30–16:00
Im Moment gehen sehr viele Gesuche und Anfragen ein, diese werden möglichst zeitnah bearbeitet.
Wir bitten Sie um Geduld.