Einigungsamt
Das Einigungsamt vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern, wenn diese in direkten Verhandlungen gescheitert sind. Besteht zwischen den Sozialpartnern kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), dann wirkt das Einigungsamt auf den Abschluss eines GAV hin.
Das Einigungsamt ist nicht zuständig bei Streitigkeiten über Einzelarbeitsverträge. Für diese Streitigkeiten sind die Schlichtungsbehörden zuständig.
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Amt für Wirtschaft
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Laupenstrasse 22
3008 Bern