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Massenentlassung

Eine Massenentlassung hängt von der Betriebsgrösse und der Anzahl Kündigungen ab, die Arbeitgebende innert 30 Tagen aussprechen. Bei einer Massenentlassung müssen die Arbeitgebenden das Amt für Arbeitslosenversicherung AVA schriftlich informieren. Zudem müssen die Arbeitgebenden der Arbeitnehmendenvertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmenden eine Kopie der Meldung zustellen.

Hier liegt eine Massenentlassung nach OR 335d ff vor:

  • Zwischen 21 und 99 Arbeitnehmenden: ≥ 10 Kündigungen
  • Zwischen 100 und 299 Arbeitnehmenden: ≥ 10% Kündigungen
  • Ab 300 Arbeitnehmenden: ≥ 30 Kündigungen

Sozialplanpflicht ab 250 Arbeitnehmenden: ≥ 30 Kündigungen
Ab einer Betriebsgrösse von mindestens 250 Mitarbeitenden muss das Unternehmen mit den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung einen Sozialplan aufstellen. Wir empfehlen Ihnen, diesen Plan mit Ihrem HR oder mit einer Fachperson in Arbeitsrecht zusammen zu erarbeiten. (OR 335h)

Im Kanton Bern unterstützt die Fachstelle Information / Prävention, Amt für Arbeitslosenversicherung die Unternehmen sowie die Arbeitnehmenden.

So gehen Sie bei einer Massenentlassung vor

Schritt
1

Melden Sie die "beabsichtigte" Massenentlassung umgehend dem Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA):

Tel. +41 31 636 98 76
E-Mail

Schritt
2

Informieren Sie Ihre Arbeitnehmenden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihnen Auskunft zu geben über:

  • die Gründe der Massenentlassung
  • die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt wird
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden
  • den Zeitraum, in dem Sie die Kündigungen aussprechen werden

Schritt
3

Konsultieren Sie die Arbeitnehmenden oder deren Vertretung.  Diese dürfen Vorschläge unterbreiten, wie Kündigungen vermieden werden können. Welche Frist angemessen ist, wird zum Teil im Gesamtarbeitsvertrag geregelt.

Das Unternehmen und die Arbeitnehmenden oder deren Vertretung können einen Sozialplan ausarbeiten, der die Folgen der Massenentlassung mildert. Der Sozialplan ist das Ergebnis von gemeinsamen Verhandlungen.

Schritt
4

Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) bietet Ihnen verschiedene Dienstleistungen an:

  • Berufliche Standortbestimmung, beraten und vermitteln einer neuen Arbeitsstelle bereits während der Kündigungsfrist
  • Unterstützen bei der Stellensuche und bei Bewerbungen
  • Im Einzelfall sind auch Kurse und andere Angebote der Arbeitslosenversicherung möglich, wenn diese die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.
  • Beratung von HR-Verantwortlichen
  • Meet & Greet (Jobspeed-Dating zwischen betroffenen Mitarbeitenden und potenziellen neuen Arbeitgebenden)

Betriebsschliessung wegen Insolvenz

Wenn Ihr Betrieb in Konkurs oder Nachlassstundung geht und geschlossen wird, sind möglicherweise Löhne ausstehend. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, dass sie Insolvenzentschädigung beantragen können.

Insolvenzentschädigung beantragen

Freiwillige Betriebsschliessung

Bei einer freiwilligen Betriebsschliessung gelten die gleichen Kriterien wie bei einer Massenentlassung.

Freiwillige Auflösung des Unternehmens

Sozialversicherungsbeiträge

(gilt bei Massenentlassungen, Betriebsschliessungen und Konkursen)

Bitte prüfen Sie mit besonderer Sorgfalt, ob alle Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeitenden korrekt und vollständig eingezahlt wurden. Dies ist ein entscheidender Schritt, um eventuelle rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Weitere Informationen

  • Obligationenrecht zur Massenentlassung (Art. 335d)

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