Jugendarbeitsschutz
Jugendliche unter 18 Jahren sind im Arbeitsrecht besonders geschützt. Ab 13 Jahren dürfen sie beschäftigt werden für leichte Arbeiten, die keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung haben und die weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. Generell verboten sind gefährliche Tätigkeiten.
Besondere Vorschriften gibt es beispielsweise für Zirkusse sowie für das Gast- und Schaustellergewerbe.

Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit wird nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist. Die Gesuche finden Sie unter Arbeits- und Ruhezeiten.
Der Bund hat festgelegt, in welchen Berufsausbildungen Nacht- bzw. Sonntagsarbeit ohne Bewilligung möglich ist.
Meldepflicht
Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung dürfen Jugendliche ab 15 Jahren mitarbeiten. Die Mitarbeit ist mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Tätigkeiten in einem Sportverein, in einem Laientheater usw. müssen aber nicht gemeldet werden.
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