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Werbeplakate an einer Strasse.

Werbeplakate an einer Strasse.

Auf öffentlichen Strassen und Plätzen darf weder für Alkohol noch für Tabak geworben werden. Verboten sind beispielsweise Plakate zu Alkohol und Tabak oder das Verteilen von Gratismustern. Das Verbot gilt auch auf privatem Boden, wenn dieser vom öffentlichen Grund einsehbar ist. Deshalb sind Plakate an privaten Hausfassaden oder Sonnenschirme mit Werbung für Alkohol und Tabak nicht mehr gestattet. Das Verbot gilt auch an und in öffentlichen Gebäuden (Verwaltungsgebäude, Gerichte, Schulen usw.).

Für Tabak und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Alkohol darf an öffentlichen Anlässen nur geworben werden, wenn keine Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen. Der Zutritt zu diesen Veranstaltungen ist zu kontrollieren. Die Werbung für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozenten Alkohol ist verboten, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren am Anlass teilnehmen.

Merkblatt zu Alkohol und Tabak (PDF, 31 KB, 2 Seiten)


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