Waldverbesserung
Begriff
Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, welche zum Zweck haben:
- die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen,
- den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder
- die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des Waldes gemeinschaftlich zu erhalten oder zu verbessern.
Besondere Gesetzgebung & Durchführung

Das Verfahren bei der Durchführung von Waldverbesserungen ist Gegenstand der besonderen Gesetzgebung. Es ist im Gesetz und der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen geregelt.
Waldverbesserungen werden unter amtlicher Mitwirkung durchgeführt.
Gegenstand
Folgende Massnahmen oder Werke können unter amtlicher Mitwirkung als Waldverbesserungen durchgeführt werden:
- Gründung von dauerhaften Bewirtschaftungsgemeinschaften,
- Zusammenführung von Waldeigentum zur gemeinsamen Bewirtschaftung,
- Massnahmen im Zusammenhang mit der Wald- und Weidenutzung,
- Walderschliessungen,
- Unterhalt von Waldstrassen,
- waldbauliche, technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen,
- Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen,
- waldbauliche Massnahmen (Waldverjüngung, Pflege- und Durchforstungsmassnahmen, Wiederherstellung geschädigter Wälder),
- Errichtung von Waldreservaten und
- Veräusserung und Verpachtung von Waldparzellen.
Abgrenzung zu Fördermassnahmen
Von den Waldverbesserungen zu unterscheiden sind die •Fördermassnahmen nach der Gesetzgebung von Bund und Kanton.
Rechtliche Grundlagen
•KWaG Art. 16, 17
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 24 - 27
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
•VBWG Art. 1ff
Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und
Waldverbesserungen (BSG 913.1)
•VBWV Art. 1ff
Verordnung vom 05. November 1997 über das Verfahren bei Boden und Waldverbesserungen (BSG 913.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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