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Waldfeststellung

Wozu ein Waldfeststellungsverfahren?

Ob eine Bestockung Wald im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich mit einem sogenannten Waldfeststellungsverfahren ermitteln. Gilt eine Bestockung als Wald, so untersteht sie der Waldgesetzgebung und es ergeben sich entsprechende Einschränkungen für den Grundeigentümer (Bäume fällen nur mit Holzschlagbewilligung, Waldabstand für Bauten und Anlagen, Rodungsverbot).

Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung

Im Rahmen von Ortsplanungen oder deren Revision muss dort eine Waldfeststellung erfolgen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Damit wird der dynamische Waldbegriff - einwachsende Flächen gelten als Wald - im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben: Der Wald wird verbindlich von der Bauzone abgegrenzt (statischer Waldbegriff). Neu in die Bauzone einwachsende Bäume und Sträucher gelten dann nicht mehr als Wald.

Illustration zum Thema Waldfeststellung.

Waldfeststellung bei schutzwürdigem Interesse

Falls eine Privatperson (z.B. Grundeigentümer, Anstösser usw.) ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, ist sie befugt, im Einzelfall feststellen zu lassen, ob eine Fläche Wald ist.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 10
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)

WaV Art. 12
Bundesverordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)

KWaG Art. 3, 4
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Art. 1 - 3 
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)


Hinweis

Weitere Informationen entnehmen Sie aus den

Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


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