Waldfeststellung
Wozu ein Waldfeststellungsverfahren?
Ob eine Bestockung •Wald im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich mit einem sogenannten Waldfeststellungsverfahren ermitteln. Gilt eine Bestockung als Wald, so untersteht sie der Waldgesetzgebung und es ergeben sich entsprechende Einschränkungen für den Grundeigentümer (Bäume fällen nur mit Holzschlagbewilligung, Waldabstand für Bauten und Anlagen, Rodungsverbot).
Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung
Im Rahmen von Ortsplanungen oder deren Revision muss dort eine Waldfeststellung erfolgen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Damit wird der dynamische Waldbegriff - einwachsende Flächen gelten als Wald - im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben: Der Wald wird verbindlich von der Bauzone abgegrenzt (statischer Waldbegriff). Neu in die Bauzone einwachsende Bäume und Sträucher gelten dann nicht mehr als Wald.

Waldfeststellung bei schutzwürdigem Interesse
Falls eine Privatperson (z.B. Grundeigentümer, Anstösser usw.) ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, ist sie befugt, im Einzelfall feststellen zu lassen, ob eine Fläche Wald ist.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 10
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaV Art. 12
Bundesverordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
•KWaG Art. 3, 4
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 1 - 3
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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