Walddefinition
Nicht jedes Gehölz ist Wald
Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt immer als Wald, wenn sie mindestens:
- 800 Quadratmeter gross und
- 12 Meter breit ist und
- die Bestockung ein Alter von mindestens 20 Jahren hat.
Der Waldsaum gehört ebenfalls zum Waldareal. Kleinere Gehölze können ebenfalls als Wald gelten, wenn sie Waldfunktionen erfüllen. Feldgehölze, Hecken und Ufervegetation gelten hingegen nicht als Wald. Sie sind durch das Kantonale Naturschutzgesetz, das Eidgenössische Jagdgesetz und das Eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
Dynamischer und statischer Waldbegriff
Einwachsende Flächen können zu Wald werden, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfüllen. In Baugebieten weicht das Waldgesetz von diesem dynamischen Waldbegriff ab: Die Grenze wird in einem •Waldfeststellungsverfahren gegenüber Bauzonen verbindlich festgelegt. Neu in die Bauzone einwachsende Bäume und Sträucher gelten somit nicht mehr als Wald.
Rechtliche Grundlagen
•WaG Art. 2
Bundesgesetz vom 04. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
•WaV Art. 1
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)
•KWaG Art. 3
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 3 - 4
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
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