Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

Volkswirtschaftsdirektion Startseite


Navigation



Walddefinition

Nicht jedes Gehölz ist Wald

Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt immer als Wald, wenn sie mindestens:

  • 800 Quadratmeter gross und
  • 12 Meter breit ist und
  • die Bestockung ein Alter von mindestens 20 Jahren hat.

Der Waldsaum gehört ebenfalls zum Waldareal. Kleinere Gehölze können ebenfalls als Wald gelten, wenn sie Waldfunktionen erfüllen. Feldgehölze, Hecken und Ufervegetation gelten hingegen nicht als Wald. Sie sind durch das Kantonale Naturschutzgesetz, das Eidgenössische Jagdgesetz und das Eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.

Dynamischer und statischer Waldbegriff

Einwachsende Flächen können zu Wald werden, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfüllen. In Baugebieten weicht das Waldgesetz von diesem dynamischen Waldbegriff ab: Die Grenze wird in einem Waldfeststellungsverfahren gegenüber Bauzonen verbindlich festgelegt. Neu in die Bauzone einwachsende Bäume und Sträucher gelten somit nicht mehr als Wald.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 2
Bundesgesetz vom 04. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

WaV Art. 1
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)

KWaG Art. 3
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Art. 3 - 4
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

Hinweis

Weitere Informationen entnehmen Sie aus den

Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/rechtliche_grundlagen/walddefinition