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Rodung

Zweckentfremdung von Waldboden

Als Rodung gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Rodungen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann jedoch beantragt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Rodungen sind zum Beispiel für die Errichtung oder Änderung von nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen im Wald erforderlich (Kantonsstrasse, Eisenbahnstrasse, Kiesabbau, Trinkwasserreservoir etc.).

Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Die Grösse der Ersatzfläche muss dabei der gerodeten Fläche entsprechen.

Abgrenzung Rodung - Holzschlag

Bei einem Holzschlag werden auf einer bestimmten Waldfläche Bäume gefällt. Anschliessend wachsen auf dieser Fläche wieder Jungbäume durch Naturverjüngung oder Pflanzung nach. Der Boden bleibt rechtlich Wald und darf nicht für waldfremde Zwecke gebraucht werden. Unter einer Rodung wird hingegen eine Zweckentfremdung von Waldboden verstanden; ist diese nur temporärer Natur, wird danach an Ort und Stelle aufgeforstet und die Fläche gilt weiterhin als Wald. Nach einer definitiven Rodung gilt der Boden rechtlich nicht mehr als Wald, aufgeforstet wird an einer anderen Stelle.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 1 - 13
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

WaV Art. 1 - 12
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)

KWaG Art. 19, 20
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)

Hinweis

Weitere Informationen entnehmen Sie aus den

Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/rechtliche_grundlagen/rodung