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Naturschutz im Wald

Vielfalt im Wald erhalten

Für den ganzen Wald werden angestrebt:

  • naturnaher Waldbau
  • naturnahe Waldränder
  • genügender Anteil an stehendem und liegendem Totholz.

Waldreservate bezwecken:

  • die Bewahrung ökologisch wertvoller Waldbestände,
  • die Erhaltung von Waldtypen, die durch menschliche Nutzung entstanden sind oder
  • den Schutz von seltenen oder bedrohten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten.

Naturnahe und wenig intensiv genutzte Waldteile können als ökologische Ausgleichsflächen ausgeschieden werden, zum Beispiel:

  • Waldränder,
  • Alt- und Totholzinseln oder
  • Niederhaltezonen.

Waldreservate & ökologische Ausgleichsflächen

Oekologische Ausgleichsflächen vernetzen Lebensräume und ergänzen Waldreservate.

Illustration zum Thema Naturschutz im Wald

Der Wald ist flächenmässig der grösste naturnahe Lebensraum. Seine Vielfalt soll erhalten und gefördert werden, indem bestimmte Bewirtschaftungsgrundsätze für den ganzen Wald angewendet werden. Für die Artenvielfalt sind vermehrt Wälder mit sehr alten Bäumen, lichte und reich strukturierte sowie zusammenhängende und unerschlossene Wälder erwünscht.

Waldreservate sind ökologisch wertvolle Gebiete. Teilreservate sind durch menschliche Nutzung entstandene Waldtypen, die weiterhin gezielter Eingriffe bedürfen (z.B. Niederwald, Mittelwald, Wytweiden). In Totalreservaten hingegen ist jede menschliche Beeinflussung unerwünscht. Waldreservate werden in der Regel aufgrund des Regionalen Waldplanes ausgeschieden.

Ökologische Ausgleichsflächen ergänzen Waldreservate, Naturschutzgebiete und Biotope. Ihr Ziel besteht in der Vernetzung von Lebensräumen. Das Verfahren richtet sich nach dem Kantonalen Naturschutzgesetz. Zuständig sind die Gemeinden. Ausgleichsflächen werden durch einen Vertrag gesichert. Für die Pflege sind Beiträge erhältlich.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 20
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)

WaV Art. 19, 47, 49
Bundesverordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)

KWaG Art. 8, 9, 14, 15
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Art. 9 - 14 
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)


Hinweis

Weitere Informationen entnehmen Sie aus den

Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

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