Naturschutz im Wald
Vielfalt im Wald erhalten
Für den ganzen Wald werden angestrebt:
- naturnaher Waldbau
- naturnahe Waldränder
- genügender Anteil an stehendem und liegendem Totholz.
Waldreservate bezwecken:
- die Bewahrung ökologisch wertvoller Waldbestände,
- die Erhaltung von Waldtypen, die durch menschliche Nutzung entstanden sind oder
- den Schutz von seltenen oder bedrohten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten.
Naturnahe und wenig intensiv genutzte Waldteile können als ökologische Ausgleichsflächen ausgeschieden werden, zum Beispiel:
- Waldränder,
- Alt- und Totholzinseln oder
- Niederhaltezonen.
Waldreservate & ökologische Ausgleichsflächen
Oekologische Ausgleichsflächen vernetzen Lebensräume und ergänzen Waldreservate.

Der Wald ist flächenmässig der grösste naturnahe Lebensraum. Seine Vielfalt soll erhalten und gefördert werden, indem bestimmte Bewirtschaftungsgrundsätze für den ganzen Wald angewendet werden. Für die Artenvielfalt sind vermehrt Wälder mit sehr alten Bäumen, lichte und reich strukturierte sowie zusammenhängende und unerschlossene Wälder erwünscht.
•Waldreservate sind ökologisch wertvolle Gebiete. Teilreservate sind durch menschliche Nutzung entstandene Waldtypen, die weiterhin gezielter Eingriffe bedürfen (z.B. Niederwald, Mittelwald, Wytweiden). In Totalreservaten hingegen ist jede menschliche Beeinflussung unerwünscht. Waldreservate werden in der Regel aufgrund des •Regionalen Waldplanes ausgeschieden.
Ökologische Ausgleichsflächen ergänzen Waldreservate, Naturschutzgebiete und Biotope. Ihr Ziel besteht in der Vernetzung von Lebensräumen. Das Verfahren richtet sich nach dem Kantonalen Naturschutzgesetz. Zuständig sind die Gemeinden. Ausgleichsflächen werden durch einen Vertrag gesichert. Für die Pflege sind Beiträge erhältlich.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 20
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaV Art. 19, 47, 49
Bundesverordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
•KWaG Art. 8, 9, 14, 15
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 9 - 14
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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