Kantonsbeiträge
Wichtige Leistungen des Waldes werden abgegolten
Das Kantonale Waldgesetz erweitert die Möglichkeiten, Beiträge auszurichten. Beiträge werden nur ausgerichtet für Leistungen, die im öffentlichen Interesse sind und nicht im Widerspruch zum •Regionalen Waldplan stehen. Es wird unterschieden zwischen Abgeltungen und Finanzhilfen.
Beispiele für welche Abgeltungen ausgerichtet werden:
- Lawinenverbauungen
- Aufrüsten von Käferholz
- Pflege eines Schutzwaldes
- Eingriffe in Waldreservate
Beispiele für welche Finanzhilfen ausgerichtet werden:
- Jungwaldpflege
- Erschliessungen
- Waldstrassenunterhalt
Als Oberziel will die kantonale Förderungspolitik das Ökosystem Wald in all seinen Funktionen erhalten.
Der Kanton kann überall dort finanziell unterstützen, wo aufgrund des WaG auch Bundeshilfen möglich sind. In einigen wichtigen Bereichen kann er auch unabhängig vom Bund Beiträge leisten (sogenannte eigenständige Kantonsbeiträge). Bei allen Beiträgen von Bund und Kanton wird zwischen Abgeltungen und Finanzhilfen unterschieden. Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ab 1. Januar 2008 wurden die Beiträge von Bund und Kanton neu geregelt.

Für eine von der Öffentlichkeit verlangte und von Waldbesitzern erbrachte Leistung werden Abgeltungen bezahlt. Auf Abgeltungen besteht ein Rechtsanspruch.
Die Waldbesitzer sollen zu freiwilligen Leistungen motiviert werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Die finanziellen Anreize dazu werden als Finanzhilfen bezeichnet. Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch. Sie hängen besonders stark von der jeweiligen Finanzlage des Kantons ab.
Viele Leute benutzen täglich Waldstrassen zum Spazieren, Radfahren oder Reiten. Öffentliche Beiträge an den Unterhalt von Waldstrassen sind auch deshalb gerechtfertigt.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 35 - 41
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaV Art. 38 - 52
Bundesverordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
•KWaG Art. 32 - 37
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 42 - 51
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
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Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
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