Feuern im Wald ist verboten
Im Wald dürfen grundsätzlich keine Holzreste verbrannt werden, die bei der Waldpflege und bei Holzschlägen anfallen (sogenannter Schlagabraum). Grill- und Lagerfeuer sind an geeigneten Orten erlaubt, wenn dazu trockenes Holz verwendet und alles unternommen wird, um Brandschäden zu vermeiden.
Bestimmungen
Gemäss der Luftreinhalteverordnung dürfen trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien nur verbrannt werden, wenn dabei wenig Rauch entsteht.
Die Kantone können für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten. Damit sind Mottfeuer jeglicher Art grundsätzlich verboten.
Die Kantonale Waldverordnung regelt in Art. 21 das Feuern im Wald:
1 Feuern im Wald ist nur gestattet, soweit alle erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen.
2 Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten.
3 Schlagabraum darf ausnahmsweise mit Zustimmung des zuständigen Forstdienstes und unter ständiger Beaufsichtigung der Feuerstelle verbrannt werden:
a wenn er von Forstschädlingen oder Krankheiten befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen,
b wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und getragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen (Wiesen, Weiden),
c wenn es die Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erfordert oder
d wenn es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.
Ausnahmebewilligung zum Verbrennen von Schlagabraum
Für das Verbrennen von Schlagabraum ist eine schriftliche Ausnahmebewilligung der zuständigen Waldabteilung erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
•LRV Art. 26a & 26b
Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)
•KWaV Art. 21
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere und ausführliche Informationen zu Feuern im Wald entnehmen Sie aus den Merkblättern
Feuern im Wald ist verboten (PDF, 275 KB, 2 Seiten)
Mottfeuer schaden der Umwelt (PDF, 313 KB, 2 Seiten)
oder den
Kernaussagen zum Kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
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Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
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Tel. 031 633 50 20
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