Befahren von Waldstrassen
Waldstrassen sind keine Ausflugsstrassen
Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Anstösser sowie Fahrten auf Waldstrassen:
- zu landwirtschaftlichen Zwecken,
- zum Ausüben der Herbstjagd,
- zum Organisieren bewilligter Veranstaltungen,
- für militärische und andere öffentliche Aufgaben, wie z.B. Rettungen, Bergungen oder Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen.
Ein Ausflugsrestaurant kann aufgrund langjähriger Praxis darauf angewiesen sein, dass seine Gäste in die Nähe fahren können. Bestehenden Gastwirtschaften oder Seilbahnen an Waldstrassen soll durch ein absolutes Fahrverbot nicht die Existenzgrundlage entzogen werden.

Das Amt für Wald bezeichnet in Waldstrassenplänen diejenigen Strassen, die als Waldstrassen gelten und regelt die Ausnahmen.
Das bundesrechtliche Verbot zum Befahren der Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation. Für die Signalisation sind die Gemeinden zuständig. Sie sind berechtigt, die Kosten auf jene zu überwälzen, welche die Signalisation verlangen.
Rechtliche Grundlagen
•WaG Art. 15
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
•WaV Art. 13
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)
•KWaG Art. 23, 24
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 32, 33
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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