Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
Der kantonale Forstdienst vollzieht die Waldgesetzgebung und stellt die öffentlichen Interessen am Wald sicher. Die kantonalen Aufgaben sind unterteilt in nicht übertragbare und übertragbare Aufgaben.
Nicht übertragbare Aufgaben sind:
- Aufsicht über die Walderhaltung, über die Waldentwicklung und über den Schutz vor Naturereignissen,
- Forstpolizei,
- Regionale Waldplanung,
- Gewährung von Beiträgen,
- Verantwortung für den Wald im Eigentum des Kantons.
Nicht übertragbare kantonale Aufgaben sind zwingend durch den kantonalen Forstdienst auszuführen.
Als übertragbare Aufgaben gelten namentlich:
- Beratung,
- Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,
- Überwachung des Waldzustandes,
- Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut,
- Aus- und Weiterbildung,
- Öffentlichkeitsarbeit.

Geeignete Trägerschaften können gegen Entschädigung übertragbare kantonale Aufgaben übernehmen. Dies entlastet den kantonalen Forstdienst und lastet die Kapazitäten der nichtstaatlichen Forstbetriebe besser aus.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 50
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)
•KWaG Art. 38 - 45
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 52 - 60
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen entnehmen Sie aus den
Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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