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Aufgaben des kantonalen Forstdienstes

Der kantonale Forstdienst vollzieht die Waldgesetzgebung und stellt die öffentlichen Interessen am Wald sicher. Die kantonalen Aufgaben sind unterteilt in nicht übertragbare und übertragbare Aufgaben.

Nicht übertragbare Aufgaben sind:

  • Aufsicht über die Walderhaltung, über die Waldentwicklung und über den Schutz vor Naturereignissen,
  • Forstpolizei,
  • Regionale Waldplanung,
  • Gewährung von Beiträgen,
  • Verantwortung für den Wald im Eigentum des Kantons.

Nicht übertragbare kantonale Aufgaben sind zwingend durch den kantonalen Forstdienst auszuführen.

  

Als übertragbare Aufgaben gelten namentlich:

  • Beratung,
  • Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,
  • Überwachung des Waldzustandes,
  • Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut,
  • Aus- und Weiterbildung,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

  

Illustration zum Thema Aufgaben des Forstdienstes

Geeignete Trägerschaften können gegen Entschädigung übertragbare kantonale Aufgaben übernehmen. Dies entlastet den kantonalen Forstdienst und lastet die Kapazitäten der nichtstaatlichen Forstbetriebe besser aus.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 50
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)

KWaG Art. 38 - 45
Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Art. 52 - 60 
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)


Hinweis

Weitere Informationen entnehmen Sie aus den

Kernaussagen zum kantonalen Waldgesetz (PDF, 560 KB, 16 Seiten).


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/rechtliche_grundlagen/aufgaben_forstdienst