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Waldverkauf & Waldteilung

Waldverkauf

Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen bedarf einer Bewilligung.

Hohle Hand aus Holz mit Geld darin

Beim Handel von Waldgrundstücken müssen gewisse Bestimmungen beachtet werden.

Die Bewilligung für den Waldverkauf darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Für Parzellen, die kleiner als 25 Aren sind, ist keine Bewilligung erforderlich.

Private Waldgrundstücke sind unabhängig von der Parzellengrösse grundsätzlich frei handelbar.

Wenn Waldgrundstücke privater oder öffentlichrechtlicher Eigentümer zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, sind zusätzlich die Bestimmungen des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) zu beachten.

Waldteilung

Wie im Offenland bereiten auch im Wald kleine Parzellen Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung und Pflege. Zerstückelungen sind möglichst zu vermeiden, weshalb die Teilung von Wald bewilligungspflichtig ist.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner betreffend Waldverkauf und Waldteilung steht Ihnen die Waldabteilung Ihrer Region zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 25
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

KWaV Art. 17
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

 

Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?

Dann wenden Sie sich an die Waldabteilung Ihrer Region.


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/formulare_bewilligungen/waldverkauf_waldteilung