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Waldfeststellung

Nicht jedes Gehölz ist Wald

Eine Waldfläche mit abgebrochenen Baumstümpfen an einem Berghang

Eine Waldfläche ohne Bäume gilt auch als Wald.

Ob eine Bestockung rechtlich als Wald gilt, kann von grosser Bedeutung sein, denn Wald untersteht der Waldgesetzgebung. Für den Grundeigentümer ergeben sich dadurch beispielsweise folgende Einschränkungen: Holzschläge müssen durch den Forstdienst bewilligt werden, Bauten und Anlagen haben in der Regel einen Waldabstand von 30 Meter einzuhalten, Wald darf nicht gerodet werden usw.

Ob eine Bestockung in einem konkreten Fall den Waldbegriff im Sinne des Gesetzes erfüllt, ist Gegenstand eines sogenannten Waldfeststellungsverfahrens.

Waldfeststellung im Rahmen von Ortsplanungen

Beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen im Rahmen von Ortsplanungen muss dort eine Waldfeststellung durchgeführt werden, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Neu in die Bauzone einwachsende Bäume und Sträucher gelten nicht mehr als Wald.

Waldfeststellung bei schutzwürdigem Interesse

Falls eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, ist sie befugt, im Einzelfall durch die Waldabteilung Ihrer Region feststellen zu lassen, ob eine Fläche Wald ist.

Ansprechpartner

Beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen stellt die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinde möglichst frühzeitig fest, ob Wald an bestehende oder zukünftige Bauzonen grenzt und bezeichnet gegebenenfalls den Verlauf dieser Grenzen mittels Verpflockung im Gelände. Die Gemeinde trägt diese Grenzen in den Nutzungsplan ein, den sie während mindestens 30 Tagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeiten öffentlich auflegt. Der Plan wird durch das Amt für Wald (KAWA) genehmigt.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 10
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

WaV Art. 12
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)

KWaG Art. 3, 4
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Art. 1 - 3
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

 

Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?

Dann wenden Sie sich an die Waldabteilung Ihrer Region.


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/formulare_bewilligungen/waldfeststellung