Rodung & Ersatzaufforstung
Begriff Rodung
Als Rodung gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Diese kann z.B. für die Errichtung oder Änderung von nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen im Wald (z.B. Kantonsstrasse, Eisenbahntrassee, Kiesabbau, Trinkwasserreservoir usw.) oder für die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone nötig sein.
Kleine Anlagen wie Wanderwege, Feuerstellen usw. werden mittels einer Bewilligung als •nichtforstliche Kleinbaute im Wald erstellt. Die Abgrenzung zur Rodung wird im Einzelfall durch den Forstdienst getroffen.
Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen gilt nicht als Rodung, da diese dem Zweck der Waldbewirtschaftung und Pflege dienen.
Die Bestimmungen über Rodungen sind nur für Bestockungen, die dem Waldbegriff entsprechen, anwendbar. Für •Waldfeststellungen sind die Waldabteilungen zuständig.
Abgrenzung Rodung – Holzschlag
Bei einem Holzschlag werden auf einer bestimmten Waldfläche Bäume gefällt. Auf dieser Fläche wachsen anschliessend wieder Jungbäume durch Naturverjüngung oder Pflanzung. Der Boden bleibt rechtlich Wald. Für einen Holzschlag wird eine •Holzschlagbewilligung benötigt.
Eine Rodung ist hingegen eine bewilligungspflichtige Zweckentfremdung von Waldboden. Nach einer definitiven Rodung gilt der Boden rechtlich nicht mehr als Wald.
Voraussetzungen
Rodungen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann beantragt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein.
- Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.
- Die Rodung darf nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führen.
- Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
Finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Bauland gelten nicht als wichtige Gründe.
Realersatz

Kiesgrube auf einer gerodeten Waldfläche.
Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Baumarten Realersatz zu leisten. Die Grösse der Ersatzfläche muss dabei der gerodeten Fläche entsprechen.
Ausnahmsweise kann der Realersatz zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete in einer anderen Gegend geleistet werden. In Ausnahmefällen können Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.
Ansprechpartner
Für die Erstellung eines Rodungsgesuchs ist das
•Merkblatt für Waldrodungen und Ersatzmassnahmen (PDF, 446 KB, 3 Seiten)
zu berücksichtigen. Zur Beratung wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 1 - 13
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaV Art. 1 - 12
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
•KWaG Art. 19, 20
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie im
Merkblatt für Waldrodungen und Ersatzmassnahmen (PDF, 446 KB, 3 Seiten)
oder in der
Vollzugshilfe BAFU Rodungen & Rodungsersatz (PDF, 476 KB, 31 Seiten).
Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?
Dann wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Weitere Informationen
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Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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