Pflanzenschutzzeugnis
Wann ist ein Pflanzenschutzzeugnis erforderlich?
Um das Einschleppen von Holzschädlingen zu verhindern, wenden immer mehr Länder den Link öffnet in einem neuen Fenster.•Phytosanitären Standard ISPM 15 an. Dieser Standard definiert Massnahmen zur Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz und ist international anerkannt.
Pflanzenschutzzeugnisse sind nur noch für Exporte von Holzverpackungen in Länder notwendig, welche den ISPM 15 Standard noch nicht eingeführt haben.
Voraussetzungen für den Erhalt eines Pflanzenschutzzeugnis
Ein Pflanzenschutzzeugnis kann unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt werden:
- Das Bestimmungsland hat den ISPM 15 Standard (noch) nicht eingeführt.
- Die Exportsendung wird visuell kontrolliert oder
- der Herstellungsbetrieb wird periodisch kontrolliert oder
- der Produzent legt eine Behandlungsbestätigung vor.
Beantragung eines Pflanzenschutzzeugnis
Wenn die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Pflanzenschutzzeugnis erfüllt sind, kann dieses online auf der Webseite
Link öffnet in einem neuen Fenster.•Pflanzenschutzzeugnis des Bundesamts für Landwirtschaft BLW
beantragt werden.
Das Amt für Wald überprüft das eingereichte Formular. Sofern der Antrag vollständig ausgefüllt ist, wird das Pflanzenschutzzeugnis innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Antragsteller per Post zurückgesendet.
Ansprechpartner
Weitere Informationen erteilen Ihnen die •Beauftragten für Forstschutz beim Amt für Wald.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•PSV
Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (SR 916.20)
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Dann wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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