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Nachteilige Nutzungen

Nachteilige Nutzungen beeinträchtigen die Waldfunktionen

Unter nachteiligen Nutzungen werden Beeinträchtigungen des Waldes zusammengefasst, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden, aber noch keine Rodung darstellen. Als nachteilige Nutzungen gelten beispielsweise:

  • Bestattungen im Wald,
  • nichtforstliche Kleinbauten wie Grillstellen, Hochsitze, Bienenhäuser, Seilparks, Bike-Pisten oder Reitwege,
  • Niederhalteservitute für Strom- oder Gasleitungen sowie Bahntrassés.

Ausnahmebewilligungen

Nieder gehaltenes Stück Wald unter einer Starkstromleitung.

Ausnahmebewilligungen können unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Nachteilige Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig.

Aus wichtigen Gründen und sofern die Waldfunktionen dadurch nicht übermässig beeinträchtigt werden, können die Waldabteilungen jedoch unter Auflagen und Bedingungen Ausnahmen bewilligen.

Folgende Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden:

  • Standortgebundenheit
  • wichtige Gründe
  • Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigt
  • Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigt
  • Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG liegt vor
  • Zustimmung des Grundeigentümers

Ansprechpartner

Bei Fragen und für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung steht die Waldabteilung Ihrer Region zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

RPG Art. 24
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700)

WaG Art. 16
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

KWaV Art. 35
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

 

Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?

Dann wenden Sie sich an die Waldabteilung Ihrer Region.


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/formulare_bewilligungen/nachteilige_nutzungen