Nachteilige Nutzungen
Nachteilige Nutzungen beeinträchtigen die Waldfunktionen
Unter nachteiligen Nutzungen werden Beeinträchtigungen des Waldes zusammengefasst, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden, aber noch keine Rodung darstellen. Als nachteilige Nutzungen gelten beispielsweise:
- Bestattungen im Wald,
- nichtforstliche Kleinbauten wie Grillstellen, Hochsitze, Bienenhäuser, Seilparks, Bike-Pisten oder Reitwege,
- Niederhalteservitute für Strom- oder Gasleitungen sowie Bahntrassés.
Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen können unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Nachteilige Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig.
Aus wichtigen Gründen und sofern die Waldfunktionen dadurch nicht übermässig beeinträchtigt werden, können die Waldabteilungen jedoch unter Auflagen und Bedingungen •Ausnahmen bewilligen.
Folgende Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden:
- Standortgebundenheit
- wichtige Gründe
- Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigt
- Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigt
- Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG liegt vor
- Zustimmung des Grundeigentümers
Ansprechpartner
Bei Fragen und für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung steht die •Waldabteilung Ihrer Region zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•RPG Art. 24
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 16
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
•KWaV Art. 35
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?
Dann wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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