Feuern im Wald
Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten
Schlagabraum – das heisst Holzreste, die bei der Waldpflege und bei Holzschlägen anfallen und nicht verwertet werden – darf nicht verbrannt werden. Beim unerlaubten Verbrennen von frischen Abfällen entstehen weit sichtbare Mottfeuer, die zu einer Anzeige führen können.
Grill- und Lagerfeuer sind an geeigneten Orten erlaubt, wenn dazu trockenes Holz verwendet wird und alles unternommen wird, um Brandschäden zu vermeiden.
Mottfeuer schaden der Umwelt

Mottfeuer setzen grosse Mengen Schadstoffe frei.
Mottfeuer setzen grosse Mengen von Schadstoffen wie Russ, Kohlenmonoxid und Rauchpartikel frei. Sie können lokal zu hohen Feinstaubbelastungen führen und schaden Mensch und Umwelt. Rund 7% aller Feinstaubemissionen stammen aus der offenen Verbrennung von Forstabfällen (Quelle: BAFU).
Schlagabraum verrotten lassen
Im Wald können Äste und Holzabfälle in den allermeisten Fällen liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Dies schafft wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen. Zudem bleiben dem Wald die Nährstoffe des abgebauten Astmaterials erhalten. Für die Arbeitssicherheit, eine bessere Begehbarkeit der Schlagflächen und ein leichteres Aufkommen des Jungwaldes kann der Schlagabraum auch zu Asthaufen zusammengetragen werden. Das Zusammentragen von Holzresten zu Haufen ist auch bei Waldbrandgefahr und an Orten mit Erholungsnutzung sinnvoll.
Ausnahmen
Ausnahmsweise darf Schlagabraum mit der schriftlichen Bewilligung der Waldabteilung und unter ständiger Beaufsichtigung der Feuerstelle verbrannt werden, wenn:
- das Material von Forstschädlingen befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen,
- das Material nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen,
- es die Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erfordert oder
- es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.
Zusätzlich zur Waldgesetzgebung ist die Luftreinhalteverordnung zu berücksichtigen: Die Verbrennung muss so erfolgen, dass nur wenig Rauch entsteht.
Ansprechpartner
Bei Fragen und für die Ausnahmebewilligung stehen der •zuständige Revierförster und die •Waldabteilung Ihrer Region zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
Link öffnet in einem neuen Fenster.•WaG Art. 27
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
Link öffnet in einem neuen Fenster.•LRV Art. 26a und 26b
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)
•KWaV Art. 21
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern
Feuern im Wald ist verboten (PDF, 141 KB, 2 Seiten),
Mottfeuer schaden der Umwelt (PDF, 313 KB, 2 Seiten)
oder im Kreisschreiben KAWA
KS 8.11/1 Feuern im Wald (PDF, 49 KB).
Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?
Dann wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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