Bauen in Waldnähe
Waldabstand
Um Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes sicherzustellen, schreiben die Kantone für Bauten und Anlagen einen angemessenen Mindestabstand vom Waldrand vor. Dieser Mindestabstand beträgt im Kanton Bern 30 Meter.
Ausnahmen
Der gesetzliche Waldabstand gilt für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben mit Ausnahme von:
- Umbauten, Renovationen, Installationen im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert werden,
- der äusseren Umgestaltung von Gebäuden (Fassaden, Dachformen, Materialien, Anstriche usw.),
- Abbrüchen von Gebäuden und Gebäudeteilen,
- Schiffsbojen,
- Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Meter eingehalten wird und die Zustimmung des betroffenen Waldeigentümers vorliegt.

Bauen in unmittelbarer Waldnähe.
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der gesetzliche Minimalabstand von 30 Meter in Überbauungsordnungen und Baureglementen mittels sogenannter Baulinien verkürzt werden.
Haftung
Ist eine Baute oder Anlage mit einer Ausnahme bewilligt worden, ist für allfälligen vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haftung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist.
Ansprechpartner
Zuständig für die Beurteilung von Ausnahmen und Näherbaubewilligungen ist die •Waldabteilung Ihrer Region.
Rechtliche Grundlagen
•WaG Art. 17
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)
•KWaG Art. 25 – 27
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)
•KWaV Art. 3, 34
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)
Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?
Dann wenden Sie sich an die •Waldabteilung Ihrer Region.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Wald KAWA
Laupenstrasse 22
3011 Bern
Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
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