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Bauen im Wald

Bauten im Wald sind bewilligungspflichtig

Der Wald ist das letzte grossflächige Rückzugsgebiet von Tieren und Pflanzen und soll möglichst wenig verbaut werden. Bauten und Anlagen gehören deshalb grundsätzlich in die Bauzone. Dennoch kann für einzelne Objekte ein Standort im Wald nötig sein, zum Beispiel für Waldstrassen, die der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes dienen. Aber auch andere Bauten müssen vereinzelt im Wald errichtet werden (z.B. Antennen, Trinkwasserreservoirs, Strom- oder Wasserleitungen). Die Waldgesetzgebung verlangt, Bauten und Anlagen im Wald auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Alle Bauten im Wald sind deshalb bewilligungspflichtig.

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen benötigen eine Baubewilligung mit dem Einverständnis der Waldabteilung sowie eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Eidgenössichen Raumplanungsgesetzes. Für eine Bewilligung muss auch das Einverständnis des Waldeigentümers vorliegen.

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.

Als nichtforstliche Kleinbaute gelten z.B.:

  • Sport- und Lehrpfade
  • kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen
  • Hochsitze
  • Bienenhäuschen
  • freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 25 Quadratmeter
  • Zäune

Forstliche Bauten

Bauten, die der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes dienen, können nur erstellt werden, wenn sie in Umfang und Ausgestaltung am vorgesehenen Standort zweckmässig und notwendig sind. Gemäss Art. 22 des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ist für forstliche Bauten eine Baubewilligung einzuholen. Die Waldabteilung beurteilt, ob die Baute ohne Ausnahmebewilligung errichtet werden kann.

Ansprechpartner

Für Bauten im Wald zuständig ist die Waldabteilung in Ihrer Region.

Bitte nehmen Sie bei allen Vorhaben im Wald frühzeitig Kontakt auf.

Rechtliche Grundlagen

WaG Art. 4 - 13
Bundesgesetz vom 04. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0)

WaV Art. 4, 14
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01)

KWaV Art. 35
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

RPG Art. 22, 24
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700)

 

Haben Sie keine Informationen zu Ihrem Anliegen gefunden oder benötigen Sie eine zusätzliche Auskunft ?

Dann wenden Sie sich an die Waldabteilung Ihrer Region.


Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Wald KAWA

Laupenstrasse 22
3011 Bern

Tel. 031 633 50 20
Fax 031 633 50 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/wald/wald/formulare_bewilligungen/bauen_wald