Kontrollen zur Einhaltung des Tierschutzes
Wer in irgendeiner Form mit Tieren umgeht, ist dafür verantwortlich, dass die Tierschutz-Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören unter anderen:
- Tierhalterinnen und -halter
- Tiertransporteurinnen und -transporteure
- Mitarbeitende von Betrieben, die mit Tieren zu tun haben – beispielsweise Landwirtschaftsbetriebe, Reitställe, Tierzuchten, Tierheime, Tierkliniken und -praxen, Schlachtbetriebe oder Zoofachgeschäfte
Der Veterinärdienst überprüft mittels Kontrollen, ob diese Personen ihre Verantwortung wahrnehmen. Dafür haben die Mitglieder der Tierschutzbehörde Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (•Artikel 39 des Tierschutzgesetzes TSchG). Bei gravierenden Problemen in Nutztierbetrieben kann eine •Begleitgruppe eingesetzt werden.
Der Veterinärdienst unterscheidet zwischen systematischen Kontrollen und solchen auf Basis eines konkreten Verdachts.
Verdachtskontrollen aufgrund einer Meldung
Der Veterinärdienst kontrolliert aufgrund von Hinweisen, Verdachtsmomenten oder wenn Meldungen vorliegen, die eine Verletzung der Tierschutzvorschriften vermuten lassen.
Systematische Kontrollen
Folgende Institutionen werden von systematischen, wiederkehrenden Kontrollen erfasst:
- Landwirtschaftliche Betriebe, die in einem Bewirtschaftungsprogramm gem. Art. 31b des Landwirtschaftsgesetzes (IP, KF, BTS, BIO) mitmachen (dies sind im Kanton Bern 1998 4/5 der Betriebe). Die Kontrollen erfolgen dort jährlich oder nach Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft. Sie werden durch akkreditierte Kontrollstellen im Auftrag des Kantonalen Veterinärdienstes überprüft: •KUL, •Bio-Inspecta, •Bio-Test-Agro.
- Gewerbsmässige Wildtierhaltungen: Je nach gehaltenen Tierarten führt der Veterinärdienst die Kontrollen selbst durch, beauftragt den zuständigen Wildhüter oder andere Experten.
- Tierhandlungen: Der Veterinärdienst führt mindestens alle zwei Jahre eine Kontrolle durch.
- Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen: Hier werden mindestens jährliche Kontrollen durch die Tierversuchskommission durchgeführt.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht einem Programm gemäss Art. 31b Landwirtschaftsgesetz angeschlossen sind, werden ebenfalls durch die KUL im Auftrag des Veterinärdienstes kontrolliert.
Gesetzliche Grundlagen für die Kontrollen im Bereich Tierschutz
- geregelte Kontrollen (•Artikel 213–218 der TSchV)
- landwirtschaftliche Tierhaltung (•Artikel 213 der TSchV)
- bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (•Artikel 214 der TSchV)
- Tierhaltungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und Zuchten, Tierheime (•Artikel 215 der TSchV)
- Versuchstierhaltung und Tierversuche (•Artikel 219 der TSchV)
- Tiertransporte (•Artikel 217 der TSchV)
- Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter (z.B. Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe) (•Artikel 218 der TSchV)
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Veterinärdienst (VeD)
Herrengasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 52 70
Fax 031 633 52 65
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