Korrekter Einsatz von Tierarzneimitteln
Tierarzneimittel sollen helfen, kranke Tiere zu heilen, ohne dabei die Qualität tierischer Lebensmittel zu beeinträchtigen. Wegen allfälliger negativer Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten müssen Lebensmittel tierischer Herkunft möglichst frei von Medikamentenrückständen sein – die festgelegten Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Der Einsatz von Tierarzneimitteln an Nutztieren ist deshalb streng geregelt (•Tierarzneimittelverordnung TAMV):
- Tierarzneimittel müssen zugelassen sein
Das Schweizerische Heilmittelinstitut •Swissmedic bewilligt ausschliesslich Tierarzneimittel, die gemäss internationalen Zulassungskriterien sicher und wirksam sind und deren Qualität belegt ist. - Tierarzneimittel dürfen in Lebensmitteln keine Rückstände hinterlassen
Medikamente müssen rechtzeitig vor der Lebensmittelgewinnung abgesetzt werden (Absetzfrist), um Rückstände unter dem Grenzwert zu garantieren.
Besondere Pflichten haben Tierhalter/innen und Tierärztinnen und Tierärzte:
- Tierhalter/innen müssen in einem Behandlungsjournal dokumentieren, welchem Tier wann welches Medikament verabreicht wurde und welche Absetzfrist für dieses gilt. Auf Vorrat beschaffte Tierarzneimittel, ihre Rückgabe oder Vernichtung müssen in einer Inventarliste festgehalten werden. Mit Arzneimitteln behandelte Tiere dürfen erst nach Ablauf der Absetzfrist geschlachtet werden.
- Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel nur an Tiere oder Tierbestände abgeben, die sie kennen. Sie müssen über den Einsatz von Medikamenten Buch führen.
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überprüfen mittels •Stichprobenkontrollen, ob Tierhalter/innen sowie Tierärztinnen und Tierärzte ihre Pflichten einhalten. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Veterinärdienst (VeD)
Herrengasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 52 70
Fax 031 633 52 65
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular