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Freier Zugang zu Fluss- und Seeufern

Den Angelfischern ist es grundsätzlich gestattet, das Ufer und das Flussbett von Regalgewässern zu betreten (Uferbegehungsrecht).

An den Gewässern mit kantonalem Fischereirecht ist für das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, die den Zugang zum Ufer und dass Begehen desselben erschweren oder verunmöglichen, eine Bewilligung des Fischereiinspektorates erforderlich. Ebenso darf ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, nur mit der Zustimmung des Fischereiinspektorates erlassen werden (Art. 20 und 21 des Fischereigesetzes).


Weitere Informationen

Kontakt

LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur

Fischereiinspektorat (FI)
Schwand
3110 Münsingen

Tel. 031 720 32 40
Fax 031 720 32 50
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/natur/fischerei/naturnahe_gewaessergestaltung/uferzugang