Freier Zugang zu Fluss- und Seeufern
Den •Angelfischern ist es grundsätzlich gestattet, das Ufer und das Flussbett von Regalgewässern zu betreten (Uferbegehungsrecht).
An den Gewässern mit kantonalem Fischereirecht ist für das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, die den Zugang zum Ufer und dass Begehen desselben erschweren oder verunmöglichen, eine Bewilligung des Fischereiinspektorates erforderlich. Ebenso darf ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, nur mit der Zustimmung des Fischereiinspektorates erlassen werden (Art. 20 und 21 des •Fischereigesetzes).
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LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Fischereiinspektorat (FI)
Schwand
3110 Münsingen
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