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Gewässerunterhalt

Gewässer und Stauräume müssen regelmässig unterhalten werden, damit der Abfluss gewährleistet bleibt. Dabei gilt es auf die Bedürfnisse der Tiere und Pflanzen im Wasser Rücksicht zu nehmen.

Schonzeiten

Während der Schonzeiten – zum Schutz der natürlichen Verlaichung festgelegt – sind technische Eingriffe in die Gewässer grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen kann das Fischereiinspektorat Ausnahmen bewilligen, wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.

Merkblätter für den Gewässerunterhalt

Damit der Gewässerunterhalt mit Rücksicht auf die Natur erfolgt, hat der Kanton entsprechende Merkblätter erstellt.

Spülungen von Stauräumen

Für die Spülung und Entleerung (PDF, 2.1 MB, 49 Seiten) von Stauräumen und Wasserkraftanlagen ist das Fischereiinspektorat kantonale Bewilligungs- bzw. Leitbehörde (Gewässerschutzgesetz Art. 40). Für wiederkehrende Spülungen werden die Bestimmungen in einem Spülreglement festgelegt. Einmalige, ausserordentliche Spülvorgänge und Stauraum-Entleerungen werden einzeln beurteilt und bewilligt. Dazu zieht das Fischereiinspektorat weitere Fachstellen bei.


Weitere Informationen

Kontakt

LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur

Fischereiinspektorat (FI)
Schwand 17
3110 Münsingen

Tel. 031 720 32 40
Fax 031 720 32 50
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.vol.be.ch/de/index/natur/fischerei/naturnahe_gewaessergestaltung/gewaesserunterhalt