ÖLN – die Basis für Direktzahlungen

Artenreiche Ökoelemente wie Buntbrachen und Hochstammobstgärten bieten Lebewesen Nahrung und Unterschlupf.
Der Bezug von Direktzahlungen ist an spezifische ökologische Auflagen gebunden, die unter den Begriff "Ökologischer Leistungsnachweis" (ÖLN) fallen. Rechtsgrundlage bilden die Artikel 5 bis 16 sowie der Anhang der •Direktzahlungsverordnung (DZV).
Die Anforderungen für den ÖLN umfassen:
- •tiergerechte Haltung der Nutztiere:
Einhaltung der •Tierschutzverordnung - ausgeglichene •Düngerbilanz:
Nährstoffbilanz / maximaler Fehlerbereich bei Stickstoff (N) und Phosphor (P): 10 %. - angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen:
mindestens 3,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) bei Spezialkulturen, mindestens 7 % bei der übrigen LN. - geregelte Fruchtfolge bei mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche:
Eine Bewirtschaftung muss jährlich mindestens 4 verschiedene Ackerkulturen aufweisen und die maximalen Kulturanteile beachten oder Anbaupausen einhalten. - geeigneter Bodenschutz bei mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Ackerbauzone bis und mit Bergzone I:
Für Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, muss (a) eine Winterkultur oder (b) ein Zwischenfutter / eine Gründüngung bis zum 15. September angesät werden (diese muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben). - Auswahl und gezielte Anwendung von •Pflanzenschutzmitteln:
Einschränkung bei Vorauflauf-Herbiziden, Granulaten und Insektiziden. Des Weiteren müssen Schadschwellen sowie Prognosen und Warndienste berücksichtigt werden. Unbehandelte Kontrollfenster bei Wachstumsregulatoren im Getreide, bei Fungiziden im Raps und bei •Sonderbewilligungen sind anzulegen. - •Erosion:
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Bodenbedeckung dürfen auf den Parzellen keine regelmässig beobachtbaren Bodenabträge auftreten. Sollte dies der Fall sein, muss der Bewirtschafter geeignete Massnahmen ergreifen oder einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan erstellen, um die Erosion zu verhindern.
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