Der landwirtschaftliche Boden in der Raumplanung
Baugebiet von Nichtbaugebiet klar trennen – dies ist ein fundamentaler Grundsatz der Schweizer Raumplanung. Die Unterscheidung Baugebiet/Nichtbaugebiet bewirkt unter anderem:
- tiefe Bodenpreise für Landwirtschaftsland
- den Erhalt attraktiver Landschaften mit hohem Erholungswert
Das Gebiet ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) dient der Nahrungsmittelproduktion sowie der Erhaltung von Landschaft und Erholungsraum. Ausserhalb der Bauzonen dürfen deshalb Bauten und Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen erstellt, umgenutzt oder zweckentfremdet werden. Das Bauen ausserhalb der Bauzone wird fast ausschliesslich durch Bundesrecht geregelt.
Bauvorhaben beurteilen und bewilligen
Die Fachstelle Boden- und Pachtrecht, Raumplanung erstellt Fachberichte zur Zonenkonformität von Bauvorhaben – das •Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entscheidet auf deren Basis über die Zonenkonformität und/oder allfällige Ausnahmebewilligungen.
Zu beurteilen sind Bauvorhaben wie:
- Wohnraum auf Landwirtschaftsbetrieben
- Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft (Ställe, Remisen usw.)
- Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung (bodenunabhängige Produktion, Berechnungen zum Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium)
- landwirtschaftliche Aussiedlungen
- dem Einrichten eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes
- Freizeitlandwirtschaft
- Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
Im Zentrum steht die Frage, ob das geplante Bauvorhaben für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und den Landwirtschaftsbetrieb notwendig und zulässig ist.
Weitere Informationen
Kontakt
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Boden- & Pachtrecht / Raumplanung (ASP)
Schwand
3110 Münsingen
Tel. 031 720 33 75
Fax 031 720 33 51
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